Rn. 1770

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Vorbemerkung: § 3 Nr 46 EStG aF befreite Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien (idF vom 12.05.1969, BGBl I 1969, 434) von der ESt. Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab VZ 2011 aufgehoben (Art 1 Nr 3c, Art 1 Nr 33a StVereinfG vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) mit Hinweis auf den zeitlichen Anwendungsbereich des BergmannsprämienG (s BT-Drucks 17/5125, 36). Für eine Kommentierung s die Vorauflagen.

 

Rn. 1770a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Neu belegt wurde § 3 Nr 46 EStG (nF) durch Art 2 Nr 1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr (vom 07.11.2016, BGBl I 2016, 2498), anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31.12.2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2016 gewährt werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 01.01.2021 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 01.01.2021 zugewendet werden (Art 21 Nr 3a des Gesetzes). Vereinfacht: Die Vorschrift galt zunächst für den Zeitraum 01.01.2017–31.12.2020 (Art 2 Nr 3 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr (vom 07.11.2016, BGBl I 2016, 2498 = § 52 Abs 4 S 10 EStG idF des Gesetzes, inzwischen § 52 Abs 4 S 21 EStG). Durch Art 2 Nr 26 Buchst k des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) wurde der Zeitraum bis 31.12.2030 verlängert (BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 4; Hörster, NWB 33/2019, 2412).

 

Rn. 1770b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Förderung der Elektromobilität durch Steuerbefreiung eines geldwerten Vorteils für den ArbN für eine Ladevorrichtung für E- oder Hybridelektrofahrzeuge ist verfassungsrechtlich ein unbedenkliches Ziel (s Rn 5 und BT-Drucks 18/98828, 13) iRd weiten Spielraums des Gesetzgebers. Dass nur ArbN begünstigt sind, dürfte ebenfalls unproblematisch sein (s Rn 1235 und 1210a zu § 3 Nr 33 EStG).

 

Rn. 1770c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Angesichts der bislang geringen Resonanz der Förderung von E-Fahrzeugen dürfte sich auch der Anwendungsbereich dieser Vorschrift in Grenzen halten. Die Tatsache, dass die Vorschrift auch noch zeitlich begrenzt ist, tut noch ein Übriges dazu.

 

Rn. 1770d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Steuerbefreiung ist konstitutiv, andernfalls läge stpfl Arbeitslohn (§ 19 EStG) vor (entsprechend s Rn 1201a bei § 3 Nr 33 EStG).

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