Rn. 370

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Vorschrift gliedert sich wie folgt:

 
Kurzbeschreibung des Regelungsgegenstands Rechtsgrundlage in § 3 Nr 11 EStG S dazu Rn
Generelle Aussage, was steuerbefreit ist S 1 s Rn 373a392a
Aussage, was nicht darunter fällt S 2 s Rn 393393a
Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit S 3 s Rn 394, 394a
Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellte Leistungen S 4 s Rn 394b394e
 

Rn. 370a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Regelungen des § 3 Nr 11 EStG:

 
S 1 befreit Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern
S 2 nimmt Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die aufgrund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oä Vorschriften gewährt werden, aus der Begünstigung heraus
S 3 stellt als weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit die Forderung auf, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten (s Rn 370d) ArbN-Tätigkeit verpflichtet wird
S 4 stellt den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen gleich
 

Rn. 370b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Vorschrift ist, soweit es um Bezüge wegen Hilfsbedürftigkeit geht, sozialpolitisch motiviert (s Rn 5). Sie ist konstitutiv, soweit es sich um laufende Bezüge handelt; diese wären andernfalls nach § 22 Nr 1 EStG stpfl oder iFd S 4 stpfl Arbeitslohn (§ 19 EStG), im Übrigen deklaratorisch.

 

Rn. 370c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Eine betragsmäßige Grenze enthält die Vorschrift nicht (FG D'dorf 12 K 210/02 H(L), DStRE 2005, 65 rkr).

 

Rn. 370d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Art 1 Nr 2b, Art 20 Abs 6 JStG 2007 (vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) fügte ab VZ 2007 den Begriff "bestimmten" (bezogen auf die ArbN-Tätigkeit) in § 3 Nr 11 S 4 EStG ein. Diese Einfügung erfolgte parallel zu § 3 Nr 44 S 3 Buchst b EStG und stellt klar, was auch schon nach bisheriger Rechtsauffassung galt, nämlich dass eine allgemeine Verpflichtung zur Aufnahme einer ArbN-Tätigkeit steuerunschädlich ist (BT-Drucks 16/2712, 40). Auch s Rn 394a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge