Rn. 215

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die erste in § 12 Nr 3 EStG geregelte Fallgruppe ist das Abzugsverbot für Steuern vom Einkommen (§ 12 Nr 3 Hs 1 EStG Alt 1). Zu den nichtabzugsfähigen Steuern vom Einkommen zählen:

Allerdings geht § 34c EStG als Spezialvorschrift § 12 Nr 3 EStG vor. Dies gilt nicht nur für die Steueranrechnung nach § 34c Abs 1 EStG, sondern auch für den Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c Abs 2 3 EStG (H 12.4 EStH 2020 "Personensteuern"). Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass die Regelungen in § 34c EStG insoweit ins Leere gehen würden.

 

Rn. 216

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die gezahlte KiSt ist zwar auch eine Steuer vom Einkommen, für die jedoch über den Einleitungssatz des § 12 EStG eine Abzugsfähigkeit gemäß § 10 Abs 1 Nr 4 EStG eröffnet wird, soweit sie nicht als Zuschlag zur KapSt oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs 1 EStG ermittelte ESt gezahlt wird.

 

Rn. 217

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Wird ein Geschäftsführer für rückständige LSt, die auch ihn selbst als ArbN betrifft, in Haftung genommen, sind die Aufwendungen mE als WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig. Das Abzugsverbot des § 12 Nr 3 EStG steht dem nicht entgegen, weil die Haftungsinanspruchnahme auf der Entrichtungsschuld der GmbH beruht (so auch: FG He v 19.11.2019, 6 K 360/18, EFG 2020, 346, Rev anhängig, Az des BFH: VI R 19/20; ebenso: FG Köln v 20.10.1992, 8 K 4449/88, EFG 1993, 509; FG Nds v 18.03.1993, XI 264/88, EFG 1993, 713; vgl auch FG Münster v 21.01.1999, 4 K 6282/98 E, EFG 2000, 481).

 

Rn. 218

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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