rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung nachträglicher Werbungskosten eines früheren, alleinigen Gesellschafters/Geschäftsführers einer GmbH, die dieser aus Zahlungen ableitet, die er als Haftungsschuldner für Steuerschulden der inzwischen aufgelösten GmbH geleistet hat.

Der Kläger (Kl.) war seit Gründung alleiniger Gesellschafter der Firma „N GmbH” (GmbH) und deren alleiniger Geschäftsführer. Die GmbH stellte ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.1993 ein. Die Auflösung wurde am 27.09.1993 zum Handelsregister angemeldet. Zugleich wurde der Kl. als Liquidator eingesetzt. Eine im November 1993 begonnene Betriebsprüfung, die die Jahre 1989 bis 1991 betraf, führte zu Mehrsteuern, die insbesondere auf bisher nicht erfaßte Einnahmen und Zuschätzungen beruhen. Wegen der dadurch entstandenen Steuerforderungen beantragte der Kl. für die GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens. Am 02.12.1994 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens (mangels Masse) abgelehnt. Die GmbH wurde im Handelsregister gelöscht. In der Betriebsprüfung war folgender, unstreitiger Sachverhalt festgestellt worden, der nach Ansicht des Kl. auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist:

Für die Prüfungsjahre 1989 bis 1991 wurde die Buchführung als nicht ordnungsgemäß verworfen, da zum einen die Tagessummenbons der Registrierkassen nicht vorgelegt werden konnten und zum anderen auf privaten Konten unverbuchte Einzahlungen aus dem Betrieb der GmbH festgestellt wurden. Ferner ergab eine Kalkulation für 1990 auch Kalkulationsdifferenzen. Ein Teil des auf die privaten Konten geflossenen Geldes wurde bei der Erstellung des Jahresabschlusses für 1991 als Erlöse erfaßt, der Rest wurde für 1992 gebucht. Die durch die Betriebsprüfung nachträglich erfaßten, in den Streitjahren nicht verbuchten Einnahmen der GmbH betragen insgesamt 129.974 DM – 35.224 DM für 1989, 85.526 DM für 1990 und 9.224 DM für 1991. Hinzu kommen Zuschätzungen in Höhe von 110.000 DM – 29.700 DM für 1989, 71.500 DM für 1990 und 8.800 DM für 1991. Die hierauf entfallende, der GmbH belastete Umsatzsteuer beträgt insgesamt 28.016 DM – 9.089 DM für 1989, 16.404 DM für 1990 und 2.523 DM für 1991. Die genannten Beträge wurden als verdeckte Gewinnausschüttungen betrachtet und behandelt.

Ferner wurde für 1990 die private Kfz-Nutzung mit 2.945 DM und für 1991 die Zahlung von Prämien zur Unfallversicherung in Höhe von 3.000 DM als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht für die GmbH vom 06.04.1994 verwiesen. Für das im Laufe der Betriebsprüfung gegen den Kl. eingeleitete Steuerstrafverfahren gingen die Beteiligten übereinstimmend von einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von 75.823 DM aus, bestehend aus 4.931 DM Umsatzsteuer für 1989, 6.594 DM Umsatzsteuer für 1990, 22.587 DM Körperschaftsteuer für 1989 und 41.720 DM Körperschaftsteuer für 1990. Das Verfahren wurde insoweit durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 23.12.1994 abgeschlossen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten (Bekl.) vom 28.04.1995 Bezug genommen.

Der Bekl. hat den Kl. durch Haftungsbescheid vom 22.12.1994 für die aus der Betriebsprüfung resultierenden, zu diesem Zeitpunkt noch verbliebenen Steuerschulden der GmbH in Höhe von insgesamt 230.177 DM in Anspruch genommen. Dieses Haftungsverfahren wurde durch zurückweisende, bestandskräftige Einspruchsentscheidung vom 11.12.1995 abgeschlossen. Auf diese Haftungsschuld hat der Kl. im Jahre 1996, dem Streitjahr, 166.177,70 DM gezahlt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Zahlungen

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zur Körperschaftsteuer für 1989 in Höhe von

28.524,70 DM

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zur Körperschaftsteuer für 1990 in Höhe von

110.101,01 DM

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zur Körperschaftsteuer für 1991 in Höhe von

13.425,00 DM

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für Säumniszuschläge/Zinsen zur Körperschaftsteuer für 1989 in Höhe von

8.099,00 DM

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für Säumniszuschläge/Zinsen zur Körperschaftsteuer für 1990 in Höhe von

5.156,99 DM

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für Säumniszuschläge/Zinsen zur Körperschaftsteuer für 1991 in Höhe von

871,00 DM

Gesamtbetrag:

166.177,70 DM

Die Zahlungen des Kl. zur Körperschaftsteuer sind für die betreffenden Jahre 1989 bis 1991 tatsächlich gem. § 36 Abs. 2 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1989 bis 1991 auf die jeweils festgesetzte Einkommensteuer angerechnet worden. Den o.g. Gesamtbetrag i.H.v. 166.177,70 DM machte der Kl. außerdem in seiner Einkommensteuerveranlagung für 1996 als nachträgliche Werbungskosten seiner Geschäftsführertätigkeit für die GmbH geltend. Der Bekl. folgte dem nicht und setzte die Einkommensteuer für 1996 mit Bescheid vom 02.07.1998 ohne Berücksichtigung dieses Betrages fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch war ohne Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20.08.1998 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren für einen Tei...

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