vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 19/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für eigene Lohnsteuer als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft für die ihn selbst betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen, kann er die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd berücksichtigen.
  2. Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG, wonach Personensteuern nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind, greift nicht ein, wenn es sich nicht um die eigenen Steuerschulden des Steuerpflichtigen sondern um die Entrichtungsschuld der von ihm vertretenen Gesellschaft nach § 43 S. 2 AO i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt.
 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 3, § 9 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2014, 2015

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2022; Aktenzeichen VI R 19/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen als Werbungskosten Berücksichtigung finden, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass sie als ehemalige Geschäftsführerin für nicht abgeführte, sie selber betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen wurde.

Neben Herrn A war die Klägerin Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B GmbH (nachfolgend: GmbH), welche ein Restaurant betrieb. Ihren Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 12.500,00 € hatte die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 15.02.2012 zum Preis von 100.000,00 € von Herrn A erworben. Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde in 2014 über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit geändertem Haftungsbescheid vom 13.04.2016 wurde die Klägerin, gestützt auf § 69 der Abgabenordnung (AO), für im Jahr 2013 nicht abgeführte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer einschließlich Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 19.995,08 € in Haftung genommen. Zahlungen hierauf erfolgten durch die Klägerin im Jahr 2014 in Höhe von 13.746,12 € und im Jahr 2015 in Höhe von 1.312,96 €. Inwieweit die Beträge auf eigene Lohnsteuer der Klägerin entfallen, ergibt sich aus der von dieser vorgenommenen und zwischen den Beteiligten nicht streitigen Aufteilung (Bl. 16 der Verfahrensakten).

Zudem erfolgte ihre Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuerrückstände der GmbH in Höhe von 5.390,26 € mit Bescheid vom 30.01.2015. Diesen Betrag entrichtete die Klägerin vollständig im Jahr 2015.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 07.06.2016, in welchem Einkommensteuer in Höhe von 9.415,00 € festgesetzt wurde, legte die Klägerin am 01.07.2016 Einspruch ein und beantragte, von ihr geleistete Haftungsbeträge in Höhe von 13.746,12 € für Lohnsteuer einschließlich Zuschlagsteuern und steuerliche Nebenleistungen aus 2013 als nachträgliche Werbungskosten anzusetzen. Weiterhin beantragte sie die Berücksichtigung eines Verlustes aus ihrer Beteiligung an der GmbH gemäß § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 60.000,00 € sowie die Anerkennung von Steuerberatungskosten in Höhe von 595,00 € als Werbungskosten.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 27.03.2017, in welchem Einkommensteuer in Höhe von 8.565,00 € festgesetzt wurde, legte die Klägerin am 31.03.2017 Einspruch ein und beantragte, von ihr geleistete Haftungsbeträge in Höhe von 1.312,96 € für Lohnsteuer einschließlich Zuschlagsteuern und steuerliche Nebenleistungen aus 2013 sowie in Höhe von 5.390,26 € für Umsatzsteuer 2013 als nachträgliche Werbungskosten anzusetzen.

Mit Datum vom 05.02.2018 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Hierzu führte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) u. a. aus, dass zwar die Lohnsteuer, die nicht auf die Klägerin selber entfalle und für welche sie als Geschäftsführerin in Haftung genommen worden sei, als Werbungskosten zu berücksichtigen sei. Die Klägerin habe aber bislang keine Aufteilung vorgenommen, welcher Anteil der angemeldeten Beträge sie selber betreffe und deshalb wegen § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sei und welcher auf Dritte entfalle. Für die Inanspruchnahme für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge ebenso wie für die Inhaftungnahme für Umsatzsteuerschulden der GmbH gelte zwar die Abzugsbeschränkung des § 12 Nr. 3 EStG nicht, die Klägerin habe die von ihr geleisteten Zahlungen aber nicht nachgewiesen. Zudem seien Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber dem Mitgeschäftsführer mindernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich der geltend gemachten Steuerberatungskosten habe die Klägerin die angeforderten Zahlungsnachweise nicht vorgelegt.

Gegen die Zurückweisung ihrer Einsprüche hat die Klägerin am 08.03.2018 Klage beim Hessischen Finanzgericht erhoben.

Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, dass der Auffassung des FA, die Zahlungen für die eigene Lohnsteuerschuld seien nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar, nicht gefolgt werden könne. Bei der Zahlung handele es sich um eine Haftungsschuld und nicht um einen Lohnste...

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