Rn. 40

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 118 EStG enthält die Regelung über die Berücksichtigung der Energiepreispauschale im Vorauszahlungsverfahren. Ist gegen einen Anspruchberechtigten nach § 113 EStG für das dritte Quartal 2022 eine ESt-Vorauszahlung auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG festgesetzt worden, wird diese um 300 EUR gekürzt (§ 118 Abs 1 S 1 EStG). Die Kürzung der ESt-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 setzt somit nicht nur voraus, dass der nach § 113 EStG Anspruchsberechtigte im VZ 2022 Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 erzielt und dass eine ESt-Vorauszahlung für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist, sondern die Festsetzung der Vorauszahlung muss auch für eine oder mehrere der vorgenannten Einkünfte erfolgt sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Vorauszahlungsbescheid für den 10.09.2022 insgesamt negative Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG erfasst und die Festsetzung der ESt-Vorauszahlung auf den 10.09.2022 unter Berücksichtigung höherer positiver Einkünfte aus § 21 EStG erfolgt.

§ 113 Abs 1 S 1 EStG setzt voraus, dass die für den 10.09.2022 festgesetzte ESt-Vorauszahlung positive Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG zur Grundlage hat. Betragen die für den 10.09.2022 festgesetzten Vorauszahlungen allerdings weniger als 300 EUR, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 lediglich auf Null EUR (§ 118 Abs 1 S 2 EStG).

Die ESt-Vorauszahlungen werden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als ArbN aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) erzielt werden. Dadurch werden Doppelzahlungen vermieden, weil unbeschränkt StPfl mit Einkünften aus einer aktiven Beschäftigung die Energiepreispauschale regelmäßig über ihren ArbG erhalten (BMF FAQs EPP VII.1. (Stand 20.07.2022)).

 

Rn. 41

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Verbleibt infolge der Regelung des § 118 Abs 1 S 2 EStG ein nicht ausgenutzter Restbetrag der Energiepreispauschale, ist eine Kürzung der ESt-Vorauszahlung für den 10.12.2022 nicht vorgesehen. Damit erfolgt in diesem Fall die vollständige steuerliche Entlastung durch die Energiepreispauschale erst mit der ESt-Veranlagung für den VZ 2022 (BMF FAQs EPP VII.3. (Stand 20.07.2022)). Dies gilt auch für diejenigen Anspruchsberechtigten nach § 113 EStG, die im VZ 2022 keine Einkünfte aus § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG erzielen, wohl aber solche aus § 13, § 15 oder § 18 EStG, für die jedoch keine ESt-Vorauszahlung für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist. In diesem Fall wird die Energiepreispauschale vom FA ausgezahlt, nachdem die ESt-Erklärung für das Jahr 2022 abgegeben und die Energiepreispauschale mit dem ESt-Bescheid für 2022 festgesetzt wurde (BMF FAQs EPP VII.4. (Stand 20.07.2022).

 

Rn. 42

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wurde die Energiepreispauschale im ESt-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt, hat dies lediglich vorläufigen Charakter, da das FA im Veranlagungsverfahren die Anspruchsberechtigung überprüft. Stellt das FA dabei fest, dass im VZ 2022 keine Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG erzielt worden sind, fordert das FA die Energiepreispauschale zurück (BMF FAQs EPP VII.7. (Stand 20.07.2022)).

 

Rn. 43

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Verfassungsrechtlich bedenklich könnte erscheinen, dass ein Teil der nach § 113 EStG Anspruchsberechtigten die Energiepreispauschale ohne weiteres Zutun erhält,

  • nämlich die ArbN, an die die Auszahlung nach § 117 Abs 1 EStG erfolgt, sowie
  • die Bezieher von Einkünften nach § 13, § 15 oder § 18 EStG, für die auch für die vorgenannten Einkünfte eine ESt-Vorauszahlung für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist,

während ein anderer Teil der nach § 113 EStG Anspruchsberechtigten die Energiepreispauschale nur dann erhält, wenn er eine ESt-Erklärung für den VZ 2022 abgibt. Dies betrifft neben den ArbN, die bei ArbG beschäftigt sind, die nach § 117 Abs 1 S 2 EStG keine LSt-Anmeldung abgeben, die ArbN, die bei ArbG beschäftigt sind, die als "Jahresanmelder" nach § 41 Abs 2 S 2 Hs 2 EStG gemäß § 117 Abs 3 S 3 EStG auf die Auszahlung der Energiepreispauschale an den ArbN verzichten, auch ArbN, die nicht am 01.09.2022 in einem Dienstverhältnis standen, wohl aber vor oder nach diesem Zeitpunkt. Von den Beziehern von Einkünften nach § 13, § 15 oder § 18 EStG sind diejenigen betroffen, für die keine ESt-Vorauszahlung auch für die vorgenannten Einkünfte für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist.

Der Großteil der vorgenannten Anspruchsberechtigten unterliegt allerdings der Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung, so dass für diese StPfl kein zusätzlicher Aufwand entsteht, wenn sie die Energiepreispauschale vom FA erhalten wollen.

Dies betrifft allerdings nicht die StPfl, die ausschließlich aufgrund ihrer nach § 40a Abs 2 EStG pauschal versteuerten Einnahmen zu den Anspruchsberechtigten nach § 113 EStG zählen, der ArbG jedoch keine LSt-Anmeldung abgibt (§ 117 Abs 1 S 2 EStG). Gerade bei diesem Personenkreis, der nicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet ist, steht zu befürchten, dass eine Vielzahl von Perso...

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