Energiepreispauschale: Gewinneinkünfte/Minderung Vorauszahlungen

Hat ein Arbeitnehmer auch noch Gewinneinkünfte, geht die Auszahlung über den Arbeitgeber vor.

Liegen nur Gewinneinkünfte vor, werden die Einkommensteuer-Vorauszahlungen (ausschließlich für das 3. Quartal 2022) gemindert und nur die Einkommensteuer-Vorauszahlungen, nicht Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Betragen die für den 10.9.2022 festgesetzten Vorauszahlungen aber weniger als 300 EUR, so mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 EUR. Der übersteigende Betrag wird dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgezahlt/angerechnet (sowie auch wenn keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden).

Empfänger von Versorgungsbezügen gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Anspruchsberechtigung durch zusätzliche Gewinneinkünfte erhalten die EPP in der Regel ebenfalls im Rahmen der Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

Doppelte Berücksichtigung erkennbar

Falls es passiert, dass Arbeitnehmer mit Gewinneinkünften die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten haben, wird die doppelte Auszahlung der EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 korrigiert (erkennbar für das Finanzamt durch Minderung der Vorauszahlungen sowie über die Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E). Dies ist möglich, da die im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP nur vorläufigen Charakter hat.

Herabsetzung oder Allgemeinverfügung?

Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10.9.2022 (22 (zum 10.12.2022 sind die bisherigen Vorauszahlungen zu leisten) hat durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 AO oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid zu erfolgen. Dies müssen die Bundesländer in eigener Zuständigkeit entscheiden (s. etwa die News "erringerung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen wegen Energiepreispauschale" zum Vorgehen in Baden-Württemberg).

Teil 4: Steuerpflicht und Steuererklärung

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