
Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat eine Allgemeinverfügung zur Energiepreispauschale veröffentlicht.
Einkommensteuer-Vorauszahlung und Energiepreispauschale
Für Unternehmer, Gewerbebetriebe und Selbstständige wird die Energiepreispauschale über die Einkommensteuer-Vorauszahlung gewährt. Die Allgemeinverfügung bezieht sich auf die Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10.9.2022 und der Energiepreispauschale. So heißt es:
"Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10. September 2022 festgesetzt worden ist, wird hiermit um die Energiepreispauschale nach § 112 Absatz 2 EStG in Höhe von 300 Euro je anspruchsberechtigter Person gemindert, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht. Beträgt die für den 10. September 2022 festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung hiermit auf 0 Euro."
Die Allgemeinverfügung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Es wird außerdem auf die FAQs "Energiepreispauschale (EPP)" auf der Seite des BMF verwiesen.
Allgemeinverfügung v. 9.9.2022, S 2257-2022/002-52