Rn. 280

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Hat der StPfl, der das Realsplitting nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG in Anspruch nimmt, eigene Beiträge iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a o b EStG zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt estpfl Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt estpfl Ehegatten behandelt. Die Abzugsberechtigung steht damit nur dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu.

Die Regelung soll Doppelbegünstigungen vermeiden (BT-Drucks 16/13429, 43). Die Beitragszahlung des StPfl erhöht allerdings nach § 10 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG den für ihn geltenden Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen iRd Realsplittings.

 

Rn. 281

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nimmt der StPfl das Realsplitting nicht in Anspruch, kann er die Beitragszahlung, die er für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten geleistet hat, schon nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG als eigene Beiträge absetzen (H/H/R, § 10 EStG Rz 97; aA Risthaus, DStZ 2009, 669). Ist jedoch der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte selbst Versicherungsnehmer, liegen keine eigenen Beiträge des StPfl vor. Der StPfl kann die Beiträge in diesem Fall nicht nach § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG, sondern nur nach § 10 Abs 1 Nr 1 EStG abziehen.

Entsprechendes gilt für Lebenspartner gemäß § 2 Abs 8 EStG (s Rn 208).

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