Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigungsantrag des Auszubildenden, einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes der Jugendvertretung
Leitsatz (redaktionell)
Der Antrag eines Jugendvertreters, den Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluß des Beschlußverfahrens, in dem über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluß an die Lehre gestritten wird, weiterzubeschäftigen, entbehrt regelmäßig sowohl des Verfügungsanspruches als auch des Verfügungsgrundes. Aus dem Aufbau des § 78a BetrVG folgt, daß eine Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers solange nicht besteht, als die Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht zweifelsfrei feststeht.
Die "Weiterbeschäftigungs"-Verfügung wird allenfalls in Frage kommen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits begründet ist, also der Auszubildende rechtzeitig den Antrag nach § 78a Abs 2 gestellt hat und dem Begehren lediglich der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 78a Abs 4 Nr 2 BetrVG entgegensteht und das Beschäftigungsinteresse des Ausgebildeten die Kontinuität der Beschäftigung dringend erfordert. Möglicherweise wird ein solcher Verfügungsgrund auch bei objektiv rechtsmißbräuchlichem Antrag des Arbeitgebers vorliegen. Weitere Verfügungsgründe bestehen nicht. Auch der Hinweis darauf, daß er seine Tätigkeit deswegen weiter ausüben müsse, um die Jugendvertretung funktionsfähig zu halten, ist nicht geeignet, den Verfügungsgrund darzustellen.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; BetrVG §§ 102, 78a
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 31.01.1985; Aktenzeichen 1a Ga 3/85) |
Fundstellen
BB 1985, 1797-1797 (L1) |
DB 1985, 2412-2412 (L1) |
EzB BBiG § 14 Abs 2, Nr 23 (L/1.Satz) |
EzB BPersVG § 9, Nr 6 (L1) |
EzB BetrVG § 78a, Nr 38 (LT1) |
ARST 1985, 173-173 (L1) |
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