Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 28.07.1994; Aktenzeichen 27 Ga 12/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Juli 1994 – 27 Ga 12/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten seine Weiterbeschäftigung als Gruppenleiter der Betriebsabrechnung.

Der 48 Jahre alte Verfügungskläger war seit dem 1. Oktober 1971 Arbeitnehmer der … und zuletzt als Gruppenleiter Betriebsabrechnung beschäftigt. Mit Wirkung vom 14. Juni 1994 übernahm die Verfügungsbeklagte von der … eile von deren Anlagevermögen und Know-how, das Grundlage für die Herstellung der Vakuum-Toiletten für die von der Verfügungsbeklagten produzierten Airbusse ist. Die … außerdem im militärischen Bereich tätig. Während die Verfügungsbeklagte andere früher von der Firma BKT im Bereich der Herstellung und des Vertriebs der Vakuum-Toiletten eingesetzte Mitarbeiter weiterbeschäftigte, lehnte sie eine Beschäftigung des Verfügungsklägers ab.

Mit Wirkung vom 1. September 1994 veräußerte die Verfügungsbeklagte den von der Firma … bernommenen Bereich der Vakuum-Toiletten-Fertigung an die Firma … die den Betrieb ab diesem Zeitpunkt auch tatsächlich übernommen hat.

Der Verfügungskläger hat geltend gemacht, zwischen der Fa. … und der Verfügungsbeklagten sei ein Betriebsteilübergang gemäß § 613 a BGB erfolgt. Hiervon sei auch sein Arbeitsverhältnis erfaßt worden, weil er als Gruppenleiter Kostenrechnung und stellvertretender Abteilungsleiter Auftragswesen überwiegend mit der Auftragseröffnung und Auftragsabwicklung des Bereichs Vakuum-Toiletten befaßt gewesen sei. Für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung liege auch ein Verfügungsgrund vor. Er wolle durch die Weiterbeschäftigung die erforderlichen Fähigkeiten und Kontakte erhalten. Nach der Betriebsübernahme sei die Anwendersoftware geändert worden. Zudem wolle die Verfügungsbeklagte den erworbenen Betriebsteil weiterveräußern.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, ihn über den 14. Juni 1994 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, einen Betriebsübergang habe es nicht gegeben. Sie habe lediglich „assets” von der Fa. BKT übernommen. Soweit BKT-Mitarbeiter beschäftigt würden, geschehe dies aufgrund einer besonderen Vereinbarung.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers durch sein am 28. Juli 1994 verkündetes Urteil zurückgewiesen. Es hat dahingestellt gelassen, ob das Arbeitsverhältnis des Verfügungsklägers mit der Firma … gemäß § 613 a BGB mit Wirkung vom 14. Juni 1994 auf die Verfügungsbeklagte übergegangen ist, so daß diese als Arbeitgeberin des Verfügungsklägers zu dessen Beschäftigung verpflichtet wäre. Der Antrag sei nämlich jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil es an einem Verfügungsgrund fehle. Die Rechtsprechung zu § 102 Abs. 5 BetrVG, nach der bei einem ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrates für eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung kein besonderer Verfügungsgrund erforderlich sei, könne auf den allgemeinen Beschäftigungsanspruch nicht übertragen werden. Der Vortrag des Klägers ergebe nicht das für eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung außerhalb des Verfahrens nach § 102 Abs. 5 BetrVG erforderliche besondere Beschäftigungsinteresse. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Der Verfügungskläger hat gegen das ihm am 15. August 1994 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 1. September 1994 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Der Verfügungskläger macht zur Begründung seiner Berufung insbesondere geltend:

Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, er habe den erforderlichen Verfügungsgrund nicht dargelegt. Bedürfe es im Falle eines gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs beim gekündigten Arbeitsverhältnis nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung keiner Darlegung eines Verfügungsgrundes, so gelte dies erst recht, wenn das Arbeitsverhältnis unstreitig weiter fortbesteht, wie dies bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB der Fall ist. Das Arbeitsgericht habe den Antrag deshalb nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, er habe ein besonderes Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung nicht dargelegt. Vielmehr sei der Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung bereits wegen der bei einer längeren Nichtbeschäftigung drohenden Schwierigkeiten einer erschwerten Reintegration geboten.

Der Verfügungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Juli 1994 abzuändern und die Verfügungsbeklagte im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verurteilen, den Verfügungskläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Gruppenleiter der Betriebsabrechnung zu beschäftigen.

Die Verfügungsbekl...

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