Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsgeheimnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Betriebsgeheimnis ist eine Tatsache im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden soll (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil vom 16.3.1982 3 AZR 83/79, EzA § 242 BGB Nachvertragliche Treuepflicht Nr 1; BAG, Beschluß vom 26.2.1987 - 6 ABR 46/84 -, EzA § 79 BetrVG 1972 Nr 1; BGH, Urteil vom 15.3.1985 - I ZR 111/53 -).

2. Ein komplexes Herstellungsverfahren kann ein Betriebsgeheimnis sein, auch wenn die einzelnen Verfahrensschritte gegenüber dem allgemeinen Stand der Technik nicht neu sind; insbesondere muß es sich nicht um eine patentfähige Erfindung handeln (BGH, Urteil vom 15.3.1985 - I ZR 111/53 -; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Auflage, § 17 UWG, Randanmerkung 8).

3. Ein Arbeitnehmer kann sich vertraglich verpflichten, ein Betriebsgeheimnis, von dem er durch seine berufliche Tätigkeit Kenntnis erlangt, nicht für eigene Zwecke zu nutzen und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung hängt nicht von der Zusage einer Entschädigung ab, solange die Abmachung nicht im Ergebnis einem Wettbewerbsverbot gleichkommt (BAG, Urteil vom 16.3.1982, 3 AZR 83/79).

4. Bei der Frage, ob dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer die Nutzung geheimen betrieblichen Wissens auf unbegrenzte Zeit verwehrt werden kann, muß dem grundgesetzlich geschützten Recht des Arbeitnehmers auf freie berufliche Betätigung Rechnung getragen werden. Bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Interessenabwägung spielen die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das wirtschaftliche Interesse des Betriebsinhabers an der Geheimniswahrung eine maßgebliche Rolle. Wurde das Herstellungsverfahren in langjähriger und aufwendiger Forschungsarbeit entwickelt, ist das Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung des Geheimnisschutzes erheblich und überwiegt regelmäßig das Interesse eines Arbeitnehmers an der beruflichen Verwertung der erworbenen Kenntnisse. Das gilt insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis nur wenige Jahre gedauert hat und der Arbeitnehmer demgemäß nicht langfristig von der weiteren beruflichen Entwicklung abgeschnitten war.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter Aktenzeichen: 3 AZR 35/88

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 24.05.1984; Aktenzeichen 17/14 Ca 6614/83)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.1989; Aktenzeichen 3 AZR 35/88)

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (LT1-4)

LAGE § 611 BGB Betriebsgeheimnis, Nr 1 (LT1-4)

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