Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung nach Verfahrenseröffnung Masseverbindlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllende Urlaubsabgeltungsanspruch gehört zu den Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dies gilt auch für Urlaubsansprüche, die aus dem Vorjahr stammen und infolge rechtzeitiger Geltendmachung nach den tariflichen Vorschriften nicht mit Ablauf des 31.03. verfallen sind.

 

Normenkette

MTV für das Sanitär- und Installateur-Handwerk NW § 6 Ziff. 3 S. 1; BUrlG §§ 3, 5; InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 2; SGB III § 143 Abs. 2-3, § 184 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 13.02.2002; Aktenzeichen 1 Ca 1583/01)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.02.2002 (1 Ca 1583/01) wird auf seine Kosten zurückgewiesen

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.495,10 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rangordnung von Urlaubsabgeltungsansprüchen des Klägers gegen die Insolvenzmasse.

Der Beklagte ist durch Beschluß des Amtsgerichts Detmold vom 16.07.2001 (10a IN 47/00) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und durch Beschluß vom 01.09. 2001 (10a IN 47/00) auch zum endgültigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Detmold unter HRB 12x eingetragenen S1xxx GmbH (Insolvenzschuldnerin) bestellt worden.

Der Kläger war seit dem 15.08.1995 bei der Insolvenzschuldnerin als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Verbandzugehörigkeit der Manteltarifvertrag für das Sanitär-, Installateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-, Klempner- und Kupferschmiede-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.04.1997 (MTV) Anwendung, in dem unter anderem bestimmt ist:

§ 6

Grundsätze der Urlaubsgewährung

1. Jeder Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

2 …

3. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nur zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen. Die Urlaubsabgeltung entfällt ausnahmsweise, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes schwerwiegendes Verschulden aus einem Grund entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung

rechtfertigt oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitigt gelöst hat und in diesen Fällen eine Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt.

§ 7

Allgemeine Urlaubsbestimmungen

1. …

2. Im Ein- und Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer gegen den alten und neuen Arbeitgeber auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs Anspruch, als er Monate bei ihnen gearbeitet hat (Beschäftigungsmonate).

Ein angefangener Monat wird voll gerechnet, wenn die Beschäftigung mindestens zehn Arbeitstage bestanden hat. Für eine Beschäftigung bis zu zwei Wochen besteht kein Urlaubsanspruch.

5. Ein Urlaubsanspruch besteht insoweit nicht, als dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt oder abgegolten worden ist. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem Arbeitnehmer ein Nachweis über den erhaltenen Urlaub zu erteilen. Dieser Nachweis ist im neuen Betrieb dem Arbeitgeber vorzulegen.

6. Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, daß er erfolglos geltend gemacht wurde oder daß der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte.

7. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub wird um soviel Tage gekürzt, wie der Arbeitnehmer seit seinem letzten Urlaub oder, falls er noch keinen Urlaub genommen hat, seit seinem Eintritt in den Betrieb unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist (Fehltage). Der Mindesturlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz darf jedoch nicht unterschritten werden.

§ 8

Urlaubsdauer

1. Der Urlaub beträgt für alle Arbeitnehmer 30 Arbeitstage.

§ 9

Urlaubsvergütung

1. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung sind zugrundezulegen: 100% des Arbeitsentgelts plus 50% zusätzliches Urlaubsgeld, ausgehend von der tariflichen Arbeitszeit von 7,4 Stunden pro Tag.

Die Insolvenzschuldnerin hatte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 03.11.2000 aus verhaltensbedingten Gründen fristlos und später mit

Schreiben vom 06.11.2000 vorsorglich aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht zum 02.12.2000 gekündigt. Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben und seiner Arbeitgeberin während des Kündigungsschutzprozesses mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 13.02.2001, zugestellt am 14.02.2001, unter anderem folgendes mitteilen lassen:

Namens und im Auftrag von Herrn H1xxx beantragen wir für Herrn H1xxx in der Zeit vom 20.-30.03.2001 9 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2000.

Für den Fall, daß es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigungen kommt, machen wir Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 2.563,43 brutto (9 Urlaubstage × 7,4 Stunden × DM 25,66 × 150%) geltend.

Der beantragte Urlaub wurde dem Kläge...

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