Ergänzender Hinweis: Nr. 34 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 34).

 

Rz. 159

[Autor/Stand] Nach § 168c Abs. 1 StPO ist bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten der StA und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Dieser hat ein Fragerecht (entsprechend § 240 Abs. 2 StPO); ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen können allerdings zurückgewiesen werden (§ 168c Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO). Da nach § 254 StPO die Erklärungen des Angeklagten zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden können, ist das Anwesenheitsrecht seines Verteidigers im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Beschuldigten von großer Bedeutung.

 

Rz. 159.1

[Autor/Stand] Der Verteidiger ist rechtzeitig vorher von dem Termin zu benachrichtigen (§ 168c Abs. 5 Satz 1 StPO). Unterbleibt die Benachrichtigung, ohne dass der Untersuchungserfolg gefährdet wäre (§ 168c Abs. 5 Satz 2 StPO), darf die Aussage nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und nicht als Urteilsgrundlage zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (str.). Jedenfalls darf dies nicht durch Verlesung der Niederschrift als richterliches Protokoll gem. § 251 Abs. 2 StPO ohne Einverständnis des Angeklagten und des Verteidigers oder durch Vernehmung des Ermittlungsrichters geschehen[3]; zulässig soll es nach der Rspr. aber sein, die Niederschrift gem. § 251 Abs. 1 StPO als schriftliche Äußerung, auch als Niederschrift über eine "andere" Vernehmung zu verlesen, allerdings nach rechtlichem Hinweis gem. § 265 Abs. 1 StPO und mit dem richterlichen Bewusstsein des minderen Beweiswerts[4].

 

Rz. 159.2

[Autor/Stand] Zum Verwertungsverbot s. Rz. 1098.

 

Rz. 160

[Autor/Stand] Ein entsprechendes Anwesenheits- und Fragerecht steht dem Verteidiger auch bei der Vernehmung des Beschuldigten durch die BuStra/StA und die Steufa zu; er ist rechtzeitig von dem Vernehmungstermin zu benachrichtigen (§ 163a Abs. 3 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 3, § 168c Abs. 1 und 5 StPO; § 399 Abs. 1 AO; vgl. auch Nr. 34 Abs. 1 und 2 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 34).

 

Rz. 161

[Autor/Stand] Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Anwesenheit gestattet (§ 168c Abs. 2 Satz 1 StPO) mit entsprechendem Erklärungs- und Fragerecht; ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen und Erklärungen können zurückgewiesen werden (Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO, eingeführt durch Gesetz vom 27.8.2017[8])[9].

Selbstverständlich hat auch der zu vernehmende Zeuge das Recht, im Beistand eines Rechtsanwalts zu erscheinen (vgl. § 68b Abs. 1 Satz 2 StPO; zum sog. Zeugenbeistand s. § 392 Rz. 136 ff. und Nr. 49 Abs. 7 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 49)[10].

Die Gestattung der Anwesenheit und das damit verbundene Fragerecht des Beschuldigten und seines Verteidigers gewinnt Bedeutung im Hinblick auf § 251 Abs. 1 StPO, wonach unter bestimmten Umständen eine erneute Vernehmung in der Hauptverhandlung durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls ersetzt werden darf.

 

Rz. 162

[Autor/Stand] Die bezeichneten Anwesenheitsrechte bestehen nicht bei der Zeugenvernehmung (§ 161a StPO) durch die BuStra/StA oder Steufa (arg. e§ 163a Abs. 3 Satz 2, § 168c Abs. 1 StPO)[12]. Aber auch hier kann dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet werden (vgl. Nr. 34 Abs. 3 Satz 2 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 34). Er hat jedoch kein Erklärungs- und Fragerecht. Es kann allerdings auch aus Sicht der Ermittlungsbehörde aufschlussreich sein, den Verteidiger Fragen stellen zu lassen. In der Praxis lässt sich oftmals ein Kompromiss finden.

Grundsätzlich zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen s. Rz. 692 ff.

 

Rz. 163

[Autor/Stand] Die Vernehmung eines Zeugen in Bild und Ton kann von der BuStra bzw. Steufa aufgezeichnet werden (§ 58a StPO n.F.; vgl. auch Nr. 49 Abs. 7 Satz 5 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 49). Zur Verwendung in der Hauptverhandlung s. Rz. 702.

Auch die Beschuldigten-Vernehmung ist mittels Videokonferenztechnik möglich (§ 136 Abs. 4 StPO n.F., s. Rz. 216.1). Hierbei sind neben dem Recht am eigenen Bild auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen maßgebend. So werden viele Menschen bei eigenen Aufnahmen gehemmt sein.

 

Rz. 164

[Autor/Stand] Das Gericht kann die Ausschließung des Beschuldigten (§ 168c Abs. 3 StPO) von der Anwesenheit bei der Verhandlung beschließen, wenn seine Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde (Satz 1). Das ist z.B. dann der Fall, wenn zu erwarten ist, der Beschuldigte werde das ihm durch die Vernehmung Bekanntgewordene zur Verdunkelung missbrauchen. Nach Satz 2 ist der Untersuchungszweck namentlich dann gefährdet, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (§ 304 StPO). Eine getrennte Zeugenvernehmung ist auch nach Maßgabe des § 168e StPO möglich.

 

Rz. 165

[Autor/Stand] § 168c StPO enthält zur Vernehmung eines Mitbeschuldigten keine ausdrückliche Regelung. Überwiegend wird daher ein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten und seines V...

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