Ergänzender Hinweis:

Nr. 49 Abs. 8 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 49)

Schrifttum:

Burhoff, Was man noch alles regeln will, StRR 2009, 89; Burhoff, Neuregelungen in der StPO durch das 2. OpferRRG, StRR 2009, 364; Burhoff, Neuregelungen der StPO durch das 2. Opferrechtsreformgesetz, ZAP 2010, 83; Felix, Der Steuerberater als "Zeugenanwalt" im Steuerstrafverfahren, KÖSDI 1986, 6303; Hüneke, Der entfesselte Gesetzgeber: Von Kronzeugen, Opfern, Absprachen, U-Haft und Europa, ZJJ 2010, 335; Mehle/Linz, Mitschrift einer Zeugenvernehmung durch den Zeugenbeistand, NJW 2014, 1160; Neuhaus, Das Opferrechtsreformgesetz 2004, StV 2004, 620; Schroer, Rechte und Pflichten des Steuerberaters als Zeuge, Inf. StW 2001, 213; Thomas, Der Zeugenbeistand im Strafprozess, NStZ 1982, 489; Wagner, Zur Stellung des Rechtsbeistandes eines Zeugen im Ermittlungs- und Strafverfahren, DRiZ 1983, 21; Wessing/Ahlbrecht, Der Zeugenbeistand, 2013.

 

Rz. 136

[Autor/Stand] Das Recht eines Zeugen auf einen Rechtsbeistand bei einer strafprozessualen, d.h. finanzbehördlichen, polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Vernehmung (s. hierzu näher § 385 Rz. 217 ff.), ist seit der Entscheidung des BVerfG vom 8.10.1974[2] anerkannt und zwischenzeitlich in § 68b StPO normiert. Dieses Recht folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, das auch dem Zeugen ein Recht auf ein faires Verfahren zubilligt, sowie aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wonach auch der Zeuge nicht nur bloßes Verfahrens- bzw. Beweisobjekt, sondern als Mensch in seiner Eigenständigkeit als aktiver Staatsbürger zu achten und zu schützen sei.[3]

 

Rz. 137

[Autor/Stand] Gemäß § 68b StPO hat ein Zeuge das Recht, jederzeit einen Rechtsanwalt oder eine diesem nach § 138 StPO gleichgestellte Person (s. Rz. 11 ff., 61 ff., 126 f.) als Zeugenbeistand hinzuzuziehen.[5] Dazu zählen auch Angehörige der steuerberatenden Berufe i.S.d. § 392 AO (vgl. Nr. 49 Abs. 8 Abs. 1 AStBV (St) 2020; s. AStBV Rz. 49).

 

Rz. 138

[Autor/Stand] Die Befugnis, sich eines Zeugenbeistands zu bedienen, ist nicht beschränkt auf richterliche Vernehmungen, sondern gilt auch für Vernehmungen durch die StA/BuStra oder die Polizei/Steufa (vgl. § 161a Abs. 1 Satz 2 bzw. § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO, jeweils i.V.m. § 68b StPO und § 385 Abs. 1, § 386 Abs. 2 AO).

 

Rz. 139

[Autor/Stand] Der Zeugenbeistand kann auch mehrere Zeugen in derselben Sache vertreten, das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO, s. dazu Rz. 171 ff.)[8] gilt für ihn nicht, jedoch soll er zurückgewiesen werden können, wenn sich aus der Vertretung mehrerer Zeugen oder aus seiner Beauftragung durch einen Dritten ein Interessenwiderstreit ergibt.[9] Ein Anwalt kann aber nicht zugleich Verteidiger und Zeugenbeistand sein.

 

Rz. 140

[Autor/Stand] Es ist streitig, ob der Zeugenbeistand Verfahrensbeteiligter ist[11] und ob sich sein Anwesenheitsrecht (§ 68b Abs. 1 Satz 2 StPO) auf die Zeugenvernehmung als solche beschränkt.[12] Bei der Vernehmung darf er den Zeugen nur beraten, nicht jedoch bei der Aussage vertreten.

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Aus dem Anwesenheitsrecht (§ 68b Satz 2 StPO) ergeben sich – wenngleich auf sein Aufgabengebiet beschränkte – Mitwirkungsrechte, etwa das Recht, den Inhalt der Zeugenvernehmung mitzuschreiben,[14] wenn eine Herausgabe der Protokollmitschrift nicht erreicht werden kann.

 

Rz. 142

[Autor/Stand] Aufgabe des Beistands ist es, den Zeugen auf eventuell bestehende Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechte (§§ 5255 StPO) aufmerksam zu machen und ihm insoweit die Wahrnehmung dieser Rechte zu ermöglichen. Aus diesem Grunde ist es unzulässig, eine Beauftragung/Übernahme der Zeugenbeistandschaft davon abhängig zu machen, dass der Zeuge sein Aussageverweigerungsrecht nicht wahrnimmt.[16] Er kann im Hinblick auf §§ 58, 68a, 69 und 241 Abs. 2 StPO unzulässige Fragen beanstanden und gegen ein daraufhin etwa erfolgendes Ordnungsgeld (§ 70 StPO) wegen Zeugnisverweigerung Beschwerde (§ 304 StPO) einlegen.[17]

 

Rz. 143

[Autor/Stand] Gerade im Steuerstrafverfahren kann ein (steuer-)rechtlich vorgebildeter Zeugenbeistand u.U. in erheblichem Maße zu einer Präzisierung der Zeugenaussage beitragen, ferner bei Zeugen, die in ihrer Aussagefähigkeit oder Aussagebereitschaft gehemmt sind, Aussagefehler und Missverstände verhindern.[19] Auf eine Aushändigung der Vernehmungsniederschrift besteht hingegen kein Anspruch.[20]

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Weitergehende Frage- oder Antragsrechte hat er hingegen nicht.

 

Rz. 145

[Autor/Stand] Streitig ist, ob dem anwaltlichen Zeugenbeistand ein eigenes strafprozessuales Akteneinsichtsrecht zusteht.[23] Zur wirksamen Beratung des Zeugen, auch mit Blick auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO und das Nemo-tenetur-Prinzip, mögen entsprechende Informationen aus den Akten hilfreich sein (insb. Schlussbericht, Anklageschrift und Vernehmungsprotokolle des Zeugen). Allerdings steht dem die Kontaminierung des Zeugen gegenüber. Das Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers (§ 397 i.V.m. § 385 Abs. 3 StPO) oder des Opferbeistands (§ 406e StPO) ...

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