Rz. 124

[Autor/Stand] Hierfür ist ein sog. einfacher Anfangsverdacht erforderlich, aber auch ausreichend[2]. "Verdacht einer strafbaren Handlung" (§ 160 Abs. 1 StPO) ist gegeben, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für die Tat vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Der einfache Tatverdacht braucht weder "dringend" (vgl. § 112 Abs. 1 StPO für die Anordnung der U-Haft) noch "hinreichend" (vgl. § 203 StPO für die Eröffnung des Hauptverfahrens) zu sein.

Der Anfangsverdacht muss sich auf konkrete Tatsachen gründen, die es nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (näher mit Beispielen s. § 397 Rz. 5 f.; § 404 Rz. 63; bei Bankermittlungen s. Rz. 1013 ff.)[3]. Bloße Vermutungen genügen nicht. Die bloße Möglichkeit einer schuldhaften Steuerverkürzung begründet noch keinen Verdacht (Nr. 26 Abs. 2 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 26). Die Übergänge sind in der Praxis schwierig zu beurteilen und letztlich eine Frage des Einzelfalls (Beispiele s. § 397 Rz. 25 ff.)[4].

Die Stärke des Tatverdachts ist auch entscheidend für die Begründung der Beschuldigteneigenschaft und die daraus folgenden Rechte, z.B. auch für die Beachtung von Beweisverwertungsverboten[5] (s. Rz. 1090, 1090.3).

Zur Bedeutung der Verfahrensstellung und der Beschuldigteneigenschaft von Unternehmen für den Beschlagnahmeschutz bei internen Ermittlungen s. Rz. 958.1, 1032, 1033.1.

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Kritisch sind in diesem Zusammenhang die sog. Vorermittlungen i.S.v. Nr. 13 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 13) zu sehen (s. § 397 Rz. 7). Dabei handelt es sich nach dem Verständnis der Finanzverwaltung um allgemeine und informatorische Maßnahmen zur Gewinnung von Erkenntnissen, ob ein Verdacht gegeben ist und ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Gleichwohl soll es sich um strafprozessuale Verdachtsprüfungen handeln. Auch wenn derartige Ermittlungsmaßnahmen im allgemeinen Strafverfahren als zulässig anzusehen sind (soll doch der Betroffene vor einer vorschnellen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geschützt werden)[7], bedarf es in Anbetracht der doppelgleisigen Ermittlungsbefugnisse der Betriebsprüfer und Fahnder und des daraus resultierenden gesteigerten Schutzbedürfnisses des Stpfl., der als potentieller Beschuldigter von vornherein feststeht (s. § 397 Rz. 8), einer trennscharfen Grenzziehung zwischen noch steuerlichen und bereits strafrechtlichen Ermittlungen und frühzeitiger Belehrung über die ihm zustehenden Rechte (ausführlich s. § 393 Rz. 131 ff.; zu den Rechtsfolgen bei Verstößen s. Rz. 1160 sowie § 397 Rz. 43 ff.).

 

Rz. 125.1

[Autor/Stand] Ein Prüfungsverfahren nach § 2 Abs. 1a SchwarzArbG a.F. bzw. § 2 Abs. 3 SchwarzArbG n.F. ist unverzüglich abzubrechen, wenn sich der Verdacht für eine Ordnungswidrigkeit soweit konkretisiert, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden kann. Wird hiergegen verstoßen, kann dies ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot zur Folge haben.[9]

 

Rz. 125.2

[Autor/Stand] Sobald sich aufgrund der informatorischen Befragung (oder Vorermittlung) der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ergibt, ist der Vernommene (bzw. der Betroffene) unverzüglich als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu behandeln und entsprechend zu belehren[11], da anderenfalls die Verfolgungsbehörde ein Verwertungsverbot bezüglich der gewonnenen Informationen und Erkenntnisse in einem Bußgeldverfahren riskiert[12].

 

Rz. 126

[Autor/Stand] Davon zu unterscheiden sind die – gesetzlich geregelten – sog. Vorfeldermittlungen der Steufa (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO; Nr. 12 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 12). Diese setzen einen wesentlich schwächeren Verdachtsgrad voraus: Es genügt ein "begründeter Anlass aufgrund konkreter Momente oder allgemeiner Steuerfahndungserfahrungen"[14]. Ermittlungen "ins Blaue hinein" oder "Rasterfahndungen" sind dagegen unzulässig[15]. Die Einzelheiten sind in § 404 Rz. 11, 80 ff., 215 f. dargestellt.

Verdichten sich die Vorfeldermittlungen im steuerlichen Umfeld des Betroffenen zu einem Anfangsverdacht gegen ihn, sind die weiteren Ermittlungen nach den vorgegebenen Regeln des Strafverfahrens zu führen, insb. ist dem Betroffenen die Einleitung des Steuerstrafverfahrens mitzuteilen (s. § 397 Rz. 38 ff.).

 

Rz. 127

[Autor/Stand] Die Ermittlungsbehörden haben bei der Prüfung, ob ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO vorliegt, zwar kein Ermessen, aber in tatsächlicher Hinsicht einen Beurteilungsspielraum und auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Freiheit bei der Bildung ihrer Auffassung (s. § 404 Rz. 64)[17]. Die darauf gestützte Entscheidung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist im Amtshaftungsprozess nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen[18].

Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Staatsanwalts über die Erhebung einer Anklage (bzw. den Antrag der FinB auf Erlass eines Strafbefehls gem. § 400 AO) im Bereich des Legalitätsprinzips und die anschließende Entscheidung des Richters über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Diese sind keine E...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge