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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 397 Einleitung eines St ... / III. Person des Verdächtigen

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Rz. 8

[Autor/Stand] Nicht jede Person, die in einem frühen Stadium der Ermittlungen tatverdächtig erscheint, ist sogleich auch Beschuldigter. Neben dem Tatverdacht müssen Tatsachen auf die naheliegende Möglichkeit schließen lassen, dass der Betroffene als Täter oder Teilnehmer gehandelt hat[2].

Grundsätzlich gilt als Beschuldigter derjenige Tatverdächtige, gegen den die Strafverfolgungsbehörden förmlich das Verfahren als den für eine Straftat Verantwortlichen betreiben[3]. Nach der früheren Rspr. wurde die Beschuldigteneigenschaft) primär durch einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörden begründet (sog. subjektive Beschuldigtentheorie)[4], die sich regelmäßig in der förmlichen Verfahrenseinleitung dokumentiert. Um die Rechtsstellung des Beschuldigten zu stärken (s. bereits Rz. 1), wird daneben aber zunehmend auf objektive Umstände abgestellt. Die Beschuldigteneigenschaft ist danach gegeben, sobald die Strafverfolgungsbehörden erkennbar Maßnahmen ergreifen, um gegen eine Person wegen einer Straftat strafrechtlich zu ermitteln. Dies ist bei strafprozessualen Maßnahmen, die einen Tatverdacht voraussetzen, der Fall[5].

Dieser Ansatz unter Einschluss objektiver und subjektiver Elemente liegt auch § 397 Abs. 1 AO zugrunde, weshalb die Vorschrift zunehmend auch im allgemeinen Strafverfahrensrecht eine analoge Anwendung erfährt[6] und zur Erläuterung der Beschuldigteneigenschaft herangezogen wird. Die Regelung impliziert bereits durch die Wendung "strafrechtlich vorzugehen" ein gegen eine Person als potentiellen Verdächtigen gerichtetes Ermittlungsverfahren, mit dem Begriff "gegen jemanden" wird dies im Gesetz noch einmal klargestellt.

 

Rz. 8.1

[Autor/Stand] Die genaue Bestimmung des Zeitpunkts, in dem ein Tatverdächtiger zum Beschuldigten wird und sich in der Folge die Rechtsste...

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