Rz. 18

[Autor/Stand] Bei den Tatbestandsalternativen des § 381 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO kommen als Täter nur diejenigen Personen in Betracht, die Normadressaten der besonderen Pflichten, die nach den das Bußgeldblankett ausfüllenden verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften auferlegt werden (s. dazu Rz. 19 ff.), sind. Insoweit ist § 381 AO ein Sonderdelikt[2]. Täter einer Zuwiderhandlung nach § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO konnte jeder sein[3], doch sind die Vorschriften über den Verbrauch unversteuerter Waren in Freihäfen obsolet geworden[4] (s. Rz. 33).

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Täter können daher der Betriebsinhaber (zu dessen Anmeldepflicht vgl. § 139 AO), von ihm Beauftragte i.S.d. § 214 AO (z.B. Betriebsleiter) oder diejenigen Personen sein, die kraft Gesetzes dem Stpfl. gleichgestellt sind (§§ 34, 35 AO, § 9 OWiG; s. § 377 Rz. 65 ff. und § 378 Rz. 11 ff., 18, 27 f.).

Die Verantwortlichkeit eines Betriebsleiters für die in den Betrieben vorgekommenen Verstöße bemisst sich gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nach der Reichweite seiner Entscheidungsbefugnis[6]. Der Vorbehalt der Entscheidungsbefugnis durch den Betriebsinhaber oder andere Vorgesetzte wirkt für den Betriebsleiter entlastend.

 

Beispiel

nach BayObLG[7]: In Selbstbedienungsgroßmärkten wurden Tabakwaren unter dem auf dem Steuerzeichen angegebenen Preis abgegeben. Eine originäre Verantwortlichkeit des Geschäftsleiters des Marktes für die damit begangene Zuwiderhandlung (vgl. jetzt § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 4 TabStG, § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO) setzt voraus, dass er die Kompetenz hatte, das einheitlich von der Geschäftsführung festgelegte Kontrollsystem eigenmächtig abzuändern und eine Kontrolle der Tabakwarenkäufer einzuführen. Fehlt es an einer entsprechenden Befugnis, ist stattdessen die Unternehmensführung für die begangenen Ordnungswidrigkeiten verantwortlich. Eine Beteiligung der Betriebsleiter könnte gem. § 14 OWiG in Betracht kommen, wenn sowohl er als auch die Geschäftsführer vorsätzlich gehandelt haben.

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Der Betriebsinhaber kann andererseits zwar nicht nach § 381 AO, aber nach § 130 OWiG (ggf. i.V.m. § 30 OWiG auch als juristische Person) mit einem Bußgeld belegt werden, wenn er seine trotz zulässiger Delegierung der aus den Verbrauchsteuergesetzen folgenden Pflichten fortbestehenden Sorgfaltspflichten bei der Bestellung, Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen vorsätzlich oder fahrlässig missachtet hat und es dadurch zu Steuerzuwiderhandlungen gekommen ist.[9]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Nicht verantwortliche Betriebsleiter oder auch Dritte können sich aber an der Verbrauchsteuergefährdungstat des Normadressaten beteiligen (vgl. § 14 Abs. 1 OWiG) und mit einem Bußgeld zur Verantwortung gezogen werden, allerdings nur bei einem vorsätzlichen Tatbeitrag (s. § 377 Rz. 66).

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[2] Vgl. Bülte in HHSp., § 381 AO Rz. 5; Jäger/Ebner in JJR9, § 381 AO Rz. 16; Roth in Rolletschke/Kemper, § 381 AO Rz. 8; Webel in Schwarz/Pahlke, § 381 AO Rz. 17.
[3] Jäger in Klein16, § 381 AO Rz. 23.
[4] Möller/Retemeyer in Bender/Möller/Retemeyer, E III Rz. 221; Jäger in Klein16, § 381 AO Rz. 10.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[6] Bülte in HHSp., § 381 AO Rz. 32; Jäger in Klein16, § 381 AO Rz. 23.
[7] Nach BayObLG v. 28.10.1987 – 3 Ob OWi 120/87, BayObLG v. 28.10.1987 – 3 ObOWi 120/87, wistra 1988, 162.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[9] A.A. Hunsmann in Hüls/Reichling2, § 381 AO Rz. 42.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023

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