Rz. 17

Als Täter kommen im Rahmen von § 381 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO nur diejenigen Personen in Betracht, denen verbrauchsteuerrechtliche Normen besondere Pflichten auferlegen, sodass es sich um ein Sonderdelikt handelt. Täter können insbesondere der Betriebsinhaber[1], von ihm Beauftragte i. S. d. § 214 AO (z. B. Betriebsleiter) oder diejenigen Personen sein, die kraft Gesetzes dem Stpfl. gleichgestellt sind.[2] § 381 Abs. 1 AO ist daher ein Sonderdelikt.

Die Verantwortlichkeit eines Betriebsleiters für die in den Betrieben vorgekommenen Verstöße bemisst sich gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nach der Reichweite seiner Entscheidungsbefugnis, sodass der Vorbehalt der Entscheidungsbefugnis durch den Betriebsinhaber oder andere Vorgesetzte für den Betriebsleiter entlastend wirkt.[3] Insoweit ist jedoch für den Betriebsleiter bei entsprechender Verantwortlichkeitsaufteilung oder Kontrollverantwortlichkeit eine Beteiligung i. S. d. § 14 OWiG denkbar.[4]

Dritte können sich an den Taten nur nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 OWiG beteiligen.

Täter einer Zuwiderhandlung nach § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO konnte jeder sein, doch sind die Vorschriften über den Verbrauch unversteuerter Waren in Freihäfen bedeutungslos geworden.[5]

[1] Vgl. § 139 AO.
[3] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 19; vgl. auch BayObLG v. 28.10.1987, 3 Ob OWi 120/87, wistra 1988, 162.
[4] Bülte, in HHSp, AO/FGO, 273. Lfg. 04.2023, § 381 AO Rz. 33.
[5] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 18; vgl. auch Rz. 16.

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