Rz. 4

[Autor/Stand] Wie bei den §§ 379382 AO handelt es sich auch bei § 381 AO um Handlungen, die im Hinblick auf das in den §§ 370, 378 AO geschützte Rechtsgut – den Anspruch des Staates auf das Vollerträgnis jeder einzelnen Steuerart (s. § 370 Rz. 53 ff.; § 378 Rz. 5) – besonders gefährlich erscheinen, ohne dass diese Handlungen bereits eine Steuerverkürzung herbeiführen und nach den §§ 370, 378 AO geahndet werden könnten. Die Tathandlungen erfassen – ebenso wie § 379 AO – als abstrakte Gefährdungsdelikte[2] typische Vorbereitungshandlungen zur Steuerhinterziehung (s. § 379 Rz. 30 f.). Während die Tatbestände des § 379 AO jedoch bei allen Steuerarten vorkommen können, handelt es sich bei § 381 AO nur um Vorbereitungen zur Verbrauchsteuerhinterziehung.

Die Bußgeldvorschrift sichert folglich bereits im Vorbereitungsstadium das Verbrauchsteueraufkommen[3] und gewährleistet im Rahmen der besonderen Steueraufsicht nach den §§ 209 ff. AO und parallel zur Ahndung von Verstößen gegen Auflagen zum Zweck der Steueraufsicht (§ 379 Abs. 3 AO; s. § 379 Rz. 640) eine effiziente Kontrolle der Herstellung und des Güterverkehrs von Verbrauchsgütern[4].

 

Rz. 5

[Autor/Stand] § 381 AO ist eine Blankettnorm, die der Ausfüllung durch die Verbrauchsteuergesetze und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen (Durchführungsbestimmungen) bedarf. Dem Zweck des § 381 AO entsprechend müssen diese Vorschriften Pflichten regeln, die der Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung dienen (s. Rz. 23 f., 27). Neben förmlichen Gesetzen kommen nur gesetzesvertretende Rechtsverordnungen i.S.d. Art. 80 GG als blankettausfüllende Normen in Betracht; allein verwaltungsintern geltende Richtlinien, Anordnungen u.a. scheiden damit aus[6]. Eine Ahndung als Verbrauchsteuergefährdung verlangt gleichzeitig, dass im Zusammenhang mit der Pflichtenregelung auf die Sanktionsnorm des § 381 AO rückverwiesen wird (s. dazu Rz. 13 ff.).

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Der Anwendungsbereich der Bußgeldvorschrift beschränkt sich auf Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erhoben werden. Verbrauchsteuern werden für den Verbrauch einer Ware oder für einen bestimmten Aufwand erhoben[8]. Sie werden zwar regelmäßig bei dem das Verbrauchsgut anbietenden Unternehmer erhoben, sind jedoch auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt und belasten somit als indirekte Steuern den Privatkonsum[9]. Diese Warensteuern knüpfen technisch an den tatsächlichen Übergang der belasteten Waren aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr an. Verbrauchsteuern sind auf Bundesertragsebene (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG) die Tabak-, Branntwein-, Alkohol-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis-, Alkopop-, Kaffee-, Strom- und Energiesteuer[10] (früher Mineralölsteuer), nicht jedoch die Kernbrennstoffsteuer[11]; auf Landesertragsebene (Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG) die Biersteuer[12].

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Eng verknüpft mit den Verbrauchsteuern sind die Aufwandsteuern, die an den Gebrauch von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen und die darin liegende Einkommensverwendung für die persönliche Lebensführung anknüpfen[14]. Hierzu zählen vor allem auf kommunaler Ertragsebene (Art. 106 Abs. 6 GG) die Hundesteuer, die Jagdsteuer, die Vergnügungssteuer, die Spielgerätesteuer, die Fremdenverkehrsteuern und die Zweitwohnungssteuer[15]. Die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern werden nach Maßgabe der Landesgesetze (z.B. Kommunalabgabengesetze) in der jeweiligen Steuersatzung der Gemeinde oder aufgrund eines abschließenden Landesgesetzes (z.B. Vergnügungssteuergesetz) erhoben (vgl. Art. 105 Abs. 2a GG). Allerdings spielt bei Zuwiderhandlungen in diesem Bereich § 381 AO keine Rolle, da mangels bundesgesetzlicher Regelungen der Aufwandsteuern (vgl. § 1 Abs. 1 AO) und ohne Verweis in den Landesgesetzen die AO nicht anwendbar ist. In den Landesgesetzen finden sich stattdessen an §§ 379, 381 AO angelehnte eigene Bußgeldtatbestände der Abgabengefährdung (z.B. § 20 Abs. 2 KAG NRW; § 8 Abs. 2 KAG BW; § 18 Abs. 2 KAG Nds.)[16].

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Aufgrund der Einführung des EG-Binnenmarktes zum 1.1.1993 unterliegen die wichtigsten Verbrauchsteuern (d.h. die auf Energie, Tabak, Alkohol und alkoholhaltige Getränke) der EU-weiten Harmonisierung. Die entsprechenden Vorgaben ergaben sich zunächst aus der Richtlinie 92/12/EWG[18]. Auf deren Grundlage wurden mit dem Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz (VerbrStBMG)[19] zum 1.1.1993 die Regelungen zur Tabak-, Bier-, Mineralöl- und Kaffeesteuer und zur Besteuerung von Branntwein sowie Schaumwein und Zwischenerzeugnissen neu gefasst. Die früheren sog. kleinen Verbrauchsteuern auf Salz, Zucker, Leuchtmittel und Tee wurden zum 1.1.1993 abgeschafft.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Seither galt für alle harmonisierten Verbrauchsteuern die sog. Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie[21]. In deren Umsetzung sind mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Verbrauchsteuern[22] zum 1.4.2010 die Verbrauchsteuergesetze betreffend Bier-, Kaffee-, Tabak-, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie ...

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