Schrifttum:

Aichberger/Schwartz, Tax Compliance – Der Vorstand im Fokus?, DStR 2015, 1691 (Teil I), 1760 (Teil II); Beyer, Anwendungserlass zu § 153 AO – Praktische Bedeutung für Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen, NZWiSt 2016, 234; Beyer, Strafrechtliche Ermittlungen in Unternehmen durch die Steuerfahndung, Praxishinweise zur Verteidigung, BBK 2016, 782; Beyer, Abgabe elektronischer Steuererklärungen – Wen trifft die strafrechtliche Verantwortung?, NWB 2016, 1304; Beyer, Unzutreffende Wertung einer Berichtigung gem. § 153 AO als Selbstanzeige, NWB 2016, 3041; Beyer, Straf-/bußgeldrechtliche Risiken bei nicht ordnungsgemäßen Rechnungen?, NWB 2016, 3854; Dölker, Internationalisierung der Unternehmensbesteuerung in Deutschland: Herausforderung für Tax Compliance und Außenprüfung – Teil 1, StB 2021, 253, Teil 2, StB 2021, 281; Esskandari/ Seibel in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Loseblatt, § 378, Punkt I.; Feller/Huber/Schanz, Aufbau und Arbeitsweisen der Steuerabteilungen großer deutsche Kapitalgesellschaften (Teil II), DStR 2017, 1673; Fissenewert, Compliance für den Mittelstand, NZG 2015, 1010; Geuenich/Kiesel, Tax Compliance bei Unternehmen – einschlägige Risiken und Folgerungen für die Praxis, BB 2012, 155; Heuel/Beyer, Selbstanzeige und Umsatzsteuer – ein Ritt auf der Rasierklinge?, UStB 2011, 287; Heuel/Beyer, Fallstricke bei der Korrektur von Umsatz- und Lohnsteuer-Erklärungen, Praxishinweise und -fälle zur Neuregelung der Selbstanzeige zum 1.1.2015, BBK, 2015, 740; IDW, IDW Praxishinweis 1/2016: Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems gemäß IDW PS 980, 2016, Stand 31.5.2017; IDW, IDW PS 980; Kiesel/Duscha/Grünwald, Anforderungen an ein steuerliches internes Kontrollsystem erläutert am Beispiel der Umsatzsteuer, MwStR 2016, 943; Kranenberg, Die Abgrenzung der berichtigenden Erklärung gem. § 153 AO von der Selbstanzeige gem. § 371 AO nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz – in dubio pro reo?, AO-StB 2011, 344; Ludwig/Eilers/Kusch, Der Weg zu einem globalen steuerlichen Kontrollsystem, DStR 2017, 1056; Meussen, Horizontal toezicht, eine neue Kooperationsform im Besteuerungsverfahren in den Niederlanden, FR 2011, 114; Neuling, Berichtigung von Steuererklärungen im Unternehmen: Anwendungserlass zu § 153 AO, DStR 2016, 1652; Niemann/Dodos, Aufbau und digitale Umsetzung eines Tax Compliance Management Systems, DStR 2021, 392; Renz/Leibold, Maßstäbe für ein effektives und ganzheitliches Compliance Management System unter Einbeziehung der Tax Compliance, BB 2022, 1943; Schauf/Schwartz, Noch Berichtigung oder schon Selbstanzeige? Der neue Anwendungserlass zu § 153 AO in der Diskussion, PStR 2015, 248; Schwedhelm, Tax Compliance Management System, GmbH-StB 2017, 81; Seer, Besteuerungsverfahren im 21. Jahrhundert, FR 2012, 1000; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblatt, § 85 AO, § 153 AO Rz. 33; Stahl, Gesetzliche Neuregelung der Selbstanzeige, KÖSDI 2011, 17442; Werder/Rudolf, Drohende Konsequenzen bei lückenhafter Tax Compliance, BB 2016, 1433; Wulf, Anwendungserlass zu § 153 AO – Hilfreiche Handreichung für die Praxis?, wistra 2016, 337.

Anwendungserlass zu § 153 AO, BMF-Schreiben v. 23.5.2016, BStBl. I 2016, 490.

I. Begriff

 

Rz. 405

[Autor/Stand] Der Begriff "Compliance" umfasst die (aktiv) strategisch gewollte und durchgeführte Gesetzesbefolgung mit einem Sicherungs- oder Kontrollsystem, welches vor Gesetzesverstößen und den damit einhergehenden Konsequenzen schützen soll[2]. Bezogen auf die aktive Befolgung der steuerlichen Pflichten eines Unternehmens und der damit einhergehenden Vermeidung von Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken spricht man im Allgemeinen von "Tax Compliance", wobei in der Literatur (sowie im Gebrauch der Finanzverwaltung) unterschiedliche Definitionen zu finden sind[3]. Der IDW PS 980 beschreibt ein Compliance Management System (CMS) als

"die auf der Grundlage der von den gesetzlichen Vertretern festgelegten Ziele eingeführten Grundsätze und Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter des Unternehmens sowie ggf. Dritte abzielen, d.h. auf die Einhaltung bestimmter Regeln und damit auf die Verhinderung von wesentlichen Verstößen (Regelverstöße)".[4]

Dabei könne sich ein CMS sowohl auf Geschäftsbereiche, Unternehmensprozesse oder eben auch auf bestimmte Rechtsgebiete – wie das Steuerrecht – beziehen[5] und so einen Teilbereich des ganzen CMS darstellen mit dem Zweck der vollständigen und zeitgerechten Erfüllung der steuerlichen Pflichten[6].

 

Rz. 406

[Autor/Stand] Tax Compliance bedeutet nicht, dass Unternehmen – sowie deren Berater – sich als verlängerten Arm der Finanzverwaltung sehen sollten. "Compliant" sein bedeutet nämlich nicht, darauf zu verzichten, Geschäftsvorfälle und Sachverhalte auf die steueroptimale Lösung hin zu untersuchen. Tax Compliance kann sogar helfen, beim legitimen Ziel der Reduzierung der Steuerbelastung die gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen un...

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