Die Selbstanzeige im Steuerrecht ist weit verbreitet und bekannt. Es gibt jedoch eine weniger beachtete Möglichkeit für Unternehmen, eine strafbefreiende Selbstanzeige im Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu nutzen: Seit September 2013 ermöglicht § 22 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) eine solche. Um von Strafverfolgung verschont zu bleiben, ist es erforderlich, dass die Selbstanzeige schnellstmöglich und umfassend erfolgt. Gleichzeitig verlangt der Gesetzestext, dass das Unternehmen bereits "Maßnahmen ergriffen hat", um zukünftige Verstöße auszuschließen.

Was ist die AWV-Meldepflicht?

Außenwirtschaftsmeldungen sind in erster Linie ­statistische Berichte, die zur Erfassung von grenzüberschreitenden Zahlungen, Beständen und Vermögenswerten erstellt werden, um die Zahlungsbilanz zu erstellen. Gem. den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung §§ 63 ff. AWV müssen sie regelmäßig an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden.

Diese stellt insgesamt 14 verschiedene Meldeblätter (Meldeformulare) zur Verfügung, um über meldepflichtige Sachverhalte zu berichten. Diese Meldeblätter richten sich an verschiedene Empfänger oder decken verschiedene Meldezwecke ab. Sowohl Kreditinstitute als auch Nicht-Kreditinstitute verwenden unterschiedliche Meldeblätter. Es wird zwischen Zahlungsmeldungen, Meldungen über den Bestand von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Meldungen über den Bestand von Vermögenswerten unterschieden. Jedes Meldeblatt hat spezifische Anforderungen an meldepflichtige Sachverhalte und Meldemerkmale. Meldemerkmale sind zusätzliche Informationen zu den einzelnen Meldepositionen, z. B. die Meldekennzahl oder das Land des Unternehmenssitzes. Mithilfe dieser Meldemerkmale kann die Deutsche Bundesbank die Position im Rahmen der Erstellung der Zahlungsbilanz klassifizieren.

Welche Sachverhalte unterliegen der Meldepflicht?

Folgende Sachverhalte unterliegen grundsätzlich der Meldepflicht:

  • Grenzüberschreitende Zahlungen über 12.500 EUR, die nicht innerhalb der Intrastat- oder Extrastat-Meldungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr erfasst werden.
  • Grenzüberschreitende Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen sowie dem Waren- und Dienstleistungsverkehr.
  • Beteiligungen an und von ausländischen Unternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten.

Welche Strafen sind möglich?

Bei den relevanten Tatbeständen handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 19 Abs. 2 bis 5 AWV. Gem. den Bußgeldvorschriften des § 19 Abs. 6 AWG sind Bußgelder von bis zu 30.000 EUR pro Meldepflichtverstoß möglich. Die Missachtung der Meldepflicht kann folglich als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR je unterlassener Meldung nach sich ziehen.

 
Hinweis

GmbH-Geschäftsführer ist i. d. R. verantwortlich

Die Meldepflicht gem. der Außenwirtschaftsverordnung gilt auch für eine GmbH und betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform. In einer GmbH liegt die Verantwortung für die Erfüllung der AWV-Meldepflicht i. d. R. beim Geschäftsführer.

Wenn die GmbH die AWV-Meldepflicht nicht erfüllt, können Bußgelder gegen den Geschäftsführer verhängt werden. Zusätzlich kann auch ein Bußgeldverfahren gegen die GmbH selbst eingeleitet werden, da sie es versäumt hat, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen die AWV-Meldepflicht in der GmbH zu vermeiden.

Die Geldbuße für eine GmbH, die die AWV-Meldepflicht nicht erfüllt hat, kann bis zu 300.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung betragen.

Abrechnung nach § 30 StBVV

§ 30 StBVV bezieht sich zunächst auf die strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO für Fälle von Steuerhinterziehung und findet daneben auch auf die bußgeldbefreiende Selbstanzeige für Fälle fahrlässiger Tatbegehungen Anwendung. § 30 StBVV findet keine Anwendung auf die Fälle der §§ 372, 373, 374, 379 bis 382 AO. Auch Berichtigungen gem. § 153 AO fallen nicht unter diese Vorschrift. Für diese gelten die Bestimmungen des § 23 Satz 1 Nr. 1 StBVV.

Für die Berechnung der Vergütung für die Selbstanzeigeerklärung steht gem. § 30 Abs. 1 StBVV der Rahmensatz von 10/10 (Mindestgebühr) bis 30/10 (Höchstgebühr) einer vollen Gebühr nach Tabelle A zur Verfügung.

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Höhe der nachgeholten AWV-Meldung. Er beträgt bei AWV-Meldungen mindestens 12.500 EUR. Denn meldepflichtig sind erst Beträge ab 12.500 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Gegenstandswert als Bemessungsgrundlage

Wurden 40.000 EUR nicht der Deutschen Bundesbank angezeigt und ist eine Selbstanzeige zu erstatten, bemessen sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert von 40.000 EUR.

Im Ergebnis ergibt sich somit voraussichtlich eine Gebühr von 2.548,98 EUR (brutto, inkl. Auslagen) für einen durchschnittlichen Fall.

Für jeden Meldeverstoß sind die Gebühren gesondert zu berechnen (§ 12 Abs. 1 StBVV). Denn sind mehrere Geldbußen verwirkt, wird jede gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG).

Gem. § 20 OWiG müssen bei der Erfüllung mehrerer Ordnungswidrigkeitentatbestände jeweils eigenständige Geldbußen f...

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