Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung wegen einer Straftat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die zweiwöchige Ausschlußfrist iS des § 626 Abs 2 BGB beginnt regelmäßig erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen sichere Kenntnis erlangt. Dementsprechend tritt eine solche Verfristung grundsätzlich auch dann nicht ein, wenn ein kündigungsberechtigter Arbeitgeber zunächst erfolglos eine - vom entlassenen Arbeitnehmer unter allen Aspekten bestrittene - Verdachtskündigung ausspricht und anschließend, nach Einsichtnahme in die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten und hierdurch erlangter Erkenntnis der Nachweisbarkeit des bisherigen Verdachts, wegen der Tatbegehung als solcher erneut fristlos kündigt (Vergleiche BAG, Urteil vom 12.12.1984, 7 AZR 575/83, NZA 1985, 623-626).

2. Wird im unmittelbaren Anschluß an eine betriebliche Faschingsfeier noch in Gegenwart zahlreicher Betriebsangehöriger durch einen mit Aufsichtsfunktionen betrauten Mitarbeiter eine Straftat (= Einstechen auf einen diensttuenden Polizisten mit einem feststehenden Messer) begangen, so kann dies je nach den Einzelumständen einen Grund zur fristlosen Entlassung iS des § 626 Abs 1 BGb bilden (Einzelfall).

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.12.1984; Aktenzeichen 1 Ca 249/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441963

ARST 1987, 141-141 (L2)

RzK, I 6a Nr 15 (LT1-2)

RzK, I 6g Nr 9 (L1)

ArbuR 1987, 147-147 (T)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

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