Rz. 1

§ 57 enthält besondere Anwendungsvorschriften für einige einkommensteuerliche Sonderregelungen. Die Vorschrift ist durch G. v. 24.6.1991 in Abs. 4 geändert und durch G. v. 25.2.1992 um einen Abs. 6 erweitert worden.

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt, dass bestimmte Vorschriften des EStG, der EStDV und des Schutzbaugesetzes auf Tatbestände, die in dem Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) verwirklicht worden sind, nur anzuwenden sind, wenn diese nach dem 31.12.1990 verwirklicht worden sind. Sind diese Tatbestände vorher verwirklicht, können diese Vorschriften nicht, und zwar auch nicht für Besteuerungszeiträume nach 1990, angewendet werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorschriften:

  • § 7c: Erhöhte Absetzungen für Gebäude bei Schaffung neuer Mietwohnungen. Die Vorschrift begünstigt die Schaffung neuer Mietwohnungen. Sie ist nicht anwendbar, wenn das Gebäude in dem Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) belegen ist und die neuen Mietwohnungen vor dem 1.1.1991 fertig gestellt worden sind.
  • § 7f: Sonderabschreibungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser. Die Vorschrift ist bei in dem Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) belegenen Krankenhäusern nicht anwendbar, wenn der Zeitpunkt der Anschaffung (Lieferung) bzw. der Herstellung (Fertigstellung) der Wirtschaftsgüter vor dem 1.1.1991 liegt.
  • § 7g: Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben. Bei im Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) belegenen Betrieben (Betriebsstätten) ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn der Zeitpunkt der Anschaffung (Lieferung) bzw. der Herstellung (Fertigstellung) der Wirtschaftsgüter vor dem 1.1.1991 liegt.
  • § 7k: Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindungen. Bei im Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) belegenen Wohnungen (Gebäuden) ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn der Zeitpunkt der Anschaffung (Lieferung) bzw. der Herstellung (Fertigstellung) der Wohnungen vor dem 1.1.1991 liegt.
  • § 10e: Steuerbegünstigung der eigengenutzten Wohnung. Bei im Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) belegenen Wohnungen (Gebäuden) ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn der Zeitpunkt der Anschaffung (Lieferung) bzw. der Herstellung (Fertigstellung) der Wohnungen vor dem 1.1.1991 liegt.
  • §§ 76, 78 EStDV: Sonderabschreibungen für Wirtschaftsgüter bei bestimmten Land- und Forstwirten. Bei im Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) belegenen Betrieben (Betriebsstätten) der Land- und Forstwirtschaft ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn der Zeitpunkt der Anschaffung (Lieferung) bzw. der Herstellung (Fertigstellung) der Wirtschaftsgüter vor dem 1.1.1991 liegt.
  • § 82a EStDV: Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden. Bei im Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) belegenen Gebäuden ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn der Zeitpunkt der Herstellung (Fertigstellung) der Baumaßnahme vor dem 1.1.1991 liegt.
  • § 82f EStDV: Sonderabschreibungen für Seeschiffe und Luftfahrzeuge. Die Vorschrift ist für Seeschiffe, die in das Seeschiffsregister und für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle der ehemaligen DDR eingetragen sind, nicht anwendbar, wenn der Zeitpunkt der Anschaffung (Lieferung) bzw. der Herstellung (Fertigstellung) der Seeschiffe bzw. Luftfahrzeuge vor dem 1.1.1991 liegt.
  • §§ 7, 12 Abs. 3 SchutzbauG: Sonderabschreibungen für Gebäudeteile, die Schutzbauten i.S.d. Schutzbaugesetzes sind. Bei im Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) belegenen Gebäuden ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn der Zeitpunkt der Herstellung (Fertigstellung) der Schutzbauten vor dem 1.1.1991 liegt.
 

Rz. 3

Abs. 2 regelt, dass bestimmte Vorschriften auf Tatbestände, die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) verwirklicht werden, überhaupt nicht anwendbar sind, also auch nicht, wenn der Tatbestand nach dem 31.12.1990 verwirklicht wird. Es handelt sich um folgende Vorschriften:

  • § 7b: Erhöhte Absetzungen für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen. Die Vorschrift ist nur auf Gebäude bzw. Eigentumswohnungen anwendbar, die vor dem 1.1.1987 angeschafft oder hergestellt worden sind. Da das EStG in den Gebieten der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) erst ab 1.1.1991 gilt, können Maßnahmen in diesen Gebieten nicht mehr unter diese Vorschrift fallen. § 7b ist deshalb in diesen Gebieten unanwendbar.
  • § 7d: Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen. Begünstigt sind nur Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.1991 angeschafft oder hergestellt werden. Da somit in dem Begünstigungszeitraum das EStG in den Gebieten der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) nicht galt, ist die Vorschrift unanwendbar.
  • § 81 EStDV: Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau. Die Vorschrift ist für in dem Gebiet der ehemaligen DDR einschl. Berlin (Ost) belegenen Bergbauanlagen für unanwendbar erklärt worden.

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