1 Zweck und Ziel

 

Rz. 1

Zur Sicherung von bezahlbarem Wohnraum in Städten und Ballungsräumen wurde der § 7b EStG im Rahmen einer von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive begleitend zu anderen Maßnahmen mit dem G. zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus neu eingeführt und ist am 9.8.2018 in Kraft getreten.[1] Mit Art. 1 Nr. 27 Buchst. e des G. zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019[2] wurden der Anwendungsbereich des § 7b EStG auf den Vz 2018 erweitert (§ 52 Abs. 15a S. 1 EStG) und der Abzug als Werbungskosten ermöglicht (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG).

§ 7b EStG soll der Belastung der Haushalte mit unteren und mittleren Einkommen durch ansteigende Mieten und Kaufpreise entgegenwirken. Es soll erreicht werden, dass Wohnungen und Eigenheime in sehr großer Zahl frei finanziert und öffentlich gefördert neu gebaut werden. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Anschaffung oder der Bau neuer Mietwohngebäude oder auch neuer Mietwohnungen in bestehenden Gebäuden durch private Investitionen angeregt werden. Die gesetzliche Regelung ist so gestaltet, dass sie ohne weiteren gesetzlichen Regelungsbedarf planmäßig ausläuft.[3]

Die Maßnahme ist in zwei Richtungen befristet. Zum einen werden nur solche Investitionen begünstigt, für die ein Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 gestellt wird. Zum anderen ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen letztmalig im Jahr 2026 möglich. Die Maßnahme soll nach Maßgabe der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben des St-Ausschusses Bürokratieabbau v. 23.1.2013 5 Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.[4]

Ab dem Vz 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der vorgesehene Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, weil nur die zeitnahe Schaffung von Mietwohnungen begünstigt werden soll.

[1] BGBl I 2019, 1122; Mohaupt, NWB 2019, 2153; Morawitz, DStR 2019, 1545; Scheffler, DStR 2018, 2229; Seifert, StuB 2019, 609; Cremer, NWB-Beilage 2020, 21; Becker/Müller/Rieß, DStR 2020, 1097; Steck, StB 2020, 89; Apitz, EStB 2020, 100, Karrenbrock/Keiper, NWB 2020, 264; Morawitz, BBK 2020, 87; Becker/Rieß/Müller, DStR 2020, 1097; Morawitz, BBK 2020, 724; Neugebauer/Schneider, FR 2021, 60.
[2] BGBl I 2019, 2451.
[3] Zur letzten Anwendung § 52 Abs. 15a EStG.
[4] BT-Drs. 19/4949, 11.

2 Gesetzliche Grundlage

 

Rz. 2

Nach § 7b EStG kann eine Sonderabschreibung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

Die Finanzverwaltung hat ein Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG herausgegeben.[1]

Als Anlage zum BMF-Schreiben wird zudem ein vom Stpfl. auszufüllendes Formular ("Angaben zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b EStG") zur Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen zur Verfügung gestellt.

 
Achtung

Änderung laut BMF-Schreiben v. 21.9.2021 in Rz. 9

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bauantrag oder – wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt bzw. getätigt worden ist. Für Mietwohnungen, die nach den baurechtlichen Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige errichtet werden können, kann hinsichtlich des in S. 1 genannten Zeitraums auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abgestellt werden.[2]

Dieses Schreiben ersetzt die im BMF-Schreiben v. 7.7.2020 in der Rz. 9 getroffenen Aussagen und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

[1] BMF v. 7.7.2020, IV C 3 – IV C 3 – S 2197/19/10009:008; Morawitz BBK 2020, 724; Anemüller, ErbStB 2021, 25; Steck, Stbg 2020, 344 und 393.

2.1 Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Überblick

 

Rz. 3

Es muss eine neue Wohnung angeschafft oder hergestellt werden (§ 7b Abs. 1 S. 1 EStG).[1] Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung gem. § 7b Abs. 1 S. 2 EStG neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. In diesem Fall kann nur der Anschaffende die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.

 

Rz. 4

Die Sonderabschreibungen können gem. § 7b Abs. 2 N.1 bis 3 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn (kumulativ)

  • durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden i. S. v. § 181 Abs. 9 BewG (s. auch Rz. 2 a. E.)
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.
 
Achtung

Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden (z. B. Ferienwohnung).

 

Rz. 5

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach § 7b Abs. 1 EStG sind die gem. § 7 Abs. 3 EstG Anschaffungs- oder...

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