Rz. 108

Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer kann nicht in Teilbeträgen entrichtet werden, wenn die in einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven im Wege der Veräußerung nach § 21 Abs. 1 UmwStG realisiert worden sind. Denn in diesem Fall wird der Steuerpflichtige die Steuer aus dem Veräußerungserlös bezahlen können. Eine Stundung und Bezahlung der Steuer in bis zu fünf gleichen Jahresraten kann ein Steuerpflichtiger jedoch nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG beanspruchen in den Fällen der Realisierung der stillen Reserven ohne Veräußerung auf Antrag (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG; Rz. 43ff.), des Ausschlusses des deutschen Besteuerungsrechts (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG; Rz. 47ff.) und der verdeckten Einlage von einbringungsgeborenen Anteilen in eine Kapitalgesellschaft (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 4 UmwStG; Rz. 71ff.), vorausgesetzt, dass die Bezahlung der Teilbeträge sichergestellt ist. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Durch diese Erleichterung der Steuerentrichtung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Steuerpflichtige in den vorstehenden Fällen mangels einer Veräußerung über keine Liquidität verfügt.

 

Rz. 108a

Die Stundung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wie sich § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG entnehmen lässt. Der Umwandlungssteuererlass[1] verweist hierzu auf § 222 AO 1977. Nach § 222 Satz 2 AO 1977 soll die Stundung „in der Regel” nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Das Verlangen einer Sicherheitsleistung erscheint jedoch nicht ermessensgerecht, wenn eine Leistung der Raten nach den Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen zu erwarten ist.

 

Rz. 109

Bei einer Veräußerung von Anteilen während des Stundungszeitraums endet die Stundung nach § 21 Abs. 2 Satz 5 UmwStG mit dem Zeitpunkt der Veräußerung. Entsprechendes gilt nach § 21 Abs. 2 Satz 6 UmwStG, wenn während des Stundungszeitraums die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital herabgesetzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird oder eine Umwandlung im Sinne des zweiten oder vierten Teils des UmwStG erfolgt. In diesen Fällen ist der Zweck der Stundung infolge der Realisierung des Veräußerungsgewinns entfallen.

 

Rz. 110

Kein die Stundung beendender Tatbestand war bis zum 31.12.1999 in einer nachfolgenden formwechselnden Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zu sehen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 6 letzter Halbsatz i. V. m. § 27 Abs. 4c Satz 1 UmwStG). Denn durch eine derartige Umwandlung wird kein Kapital zurückgezahlt[2]. Der Gesetzgeber hat jedoch durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 v. 22.12.1999[3] den § 21 Abs. 2 Satz 6 UmwStG um einen Halbsatz erweitert, der auch in diesem Fall die Stundung beendet.

 

Rz. 111

Der in Raten zu zahlende Betrag sollte nach der Auffassung der Verwaltung[4] in der Weise berechnet werden, dass die Steuer auf das Einkommen, das sich ohne den Veräußerungsgewinn ergäbe, von der Steuer abgezogen wird, die sich für das den Veräußerungsgewinn einschließende Einkommen ergibt. Der Umwandlungssteuererlass[5] schweigt hierzu.

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