1 Inhalt von § 19 UmwStG

 

Rz. 1

Während § 18 UmwStG die gewerbesteuerlichen Folgen einer Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person zum Gegenstand hat, regelt § 19 UmwStG die gewerbesteuerliche Behandlung des Vermögensübergangs von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft entweder im Wege der Verschmelzung oder der Vermögensübertragung nach §§ 11 bis 13 UmwStG oder der Auf- oder Abspaltung oder der Teilübertragung nach § 15 UmwStG.

 

Rz. 2

Ebenso wie § 18 UmwStG (vgl. § 18 Rz. 2) knüpft auch § 19 UmwStG an die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG an, ohne einen eigenständigen Gewerbesteuertatbestand zu schaffen. Auch § 19 UmwStG unterscheidet zwischen der Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft, der Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft und der Ebene des gegen eine Abfindung ausscheidenden Gesellschafters.

 

Rz. 3

Die übertragende Kapitalgesellschaft kann einen gewerbesteuerpflichtigen Übertragungsgewinn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UmwStG vermeiden, indem sie unter den Voraussetzungen des in bezug genommenen § 11 Abs. 1 UmwStG (vgl. § 11 Rz. 8 ff.) in ihrer steuerlichen Schlußbilanz die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert ansetzt.

 

Rz. 4

Ein Übernahmegewinn der übernehmenden Kapitalgesellschaft bleibt gewerbesteuerlich ebenso wie körperschaftsteuerlich nach § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG grundsätzlich außer Ansatz (vgl. § 12 Rz. 14).

 

Rz. 5

Ein gegen eine Abfindung ausscheidender Gesellschafter ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 UmwStG und § 6b EStG auch gewerbesteuerlich berechtigt, einen durch Veräußerung seiner Anteile realisierten Gewinn durch Übertragung auf bestimmte Ersatzwirtschaftsgüter zu neutralisieren (vgl. § 17 Rz. 1).

 

Rz. 6

Nach der Umwandlung sind Renten und dauernde Lasten, also insbesondere Pensionsverpflichtungen, weder zum Gewerbeertrag noch beim Gewerbekapital der Übertragerin nach § 8 Nr. 2 bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen, es sei denn, sie waren schon bei der Übertragerin hinzuzurechnen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 UmwStG; § 18 Rz. 19 ff.).

 

Rz. 7

Vortragsfähige Fehlbeträge der übertragenden Kapitalgesellschaft i.S. von § 10a GewStG mindern nach § 19 Abs. 2 UmwStG — ebenso wie ein einkommensteuerlicher Verlustabzug i.S. von § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG (vgl. § 12 Rz. 27 ff.) — den maßgebenden Gewerbeertrag der Übernehmerin.

2 Die Ermittlung des Gewerbeertrags der übernehmenden Kapitalgesellschaft (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 11 bis 13 UmwStG)

 

Rz. 8

Die übertragende Kapitalgesellschaft kann das übergehende Vermögen grundsätzlich steuerneutral übertragen, ohne daß ein körper- und gewerbesteuerpflichtiger Übertragungsgewinn entsteht, indem sie in ihrer steuerlichen Schlußbilanz den Ansatz der Wirtschaftsgüter mit ihrem Buchwert nach § 11 Abs. 1 UmwStG wählt. Für die Gewerbesteuer verweist § 19 Abs. 1 auf § 11 Abs. 1 UmwStG.

 

Rz. 9

Die Buchwerte dürfen jedoch nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG nur dann beibehalten werden, wenn die auf die übernehmende Körperschaft übertragenen stillen Reserven weiter der Steuerverstrickung unterliegen. Dies ist vor allem dann nicht der Fall, wenn das Vermögen auf eine steuerbefreite Körperschaft oder eine Gebietskörperschaft übergeht, ohne bei dieser zu einem Betrieb gewerblicher Art zu gehören (vgl. § 11 Rz. 13 ff.). Außerdem müssen die stillen Reserven bei der übertragenden Körperschaft mit der Folge eines Übertragungsgewinns nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG aufgedeckt werden, wenn die übertragende Körperschaft eine Gegenleistung erhält, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht, wenn sie also im Zuge der

Umwandlung ihr Vermögen versilbert (vgl. § 11 Rz. 19). In diesen Fällen sind die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Wert der Gegenleistung, ansonsten mit dem Teilwert nach § 11 Abs. 2 UmwStG anzusetzen.

3 Die Gewerbesteuerbefreiung des Übernahmegewinns (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG)

 

Rz. 10

Ein Übernahmegewinn oder -verlust entsteht im allgemeinen, wenn die übernehmende Körperschaft Anteile an der übertragenden hält. Gewinn oder Verlust ist dann nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der untergehenden Anteile und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter von der übernehmenden Körperschaft zu übernehmen sind (zu den Gewinnauswirkungen der Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft vgl. § 12 Rz. 9 ff.).

 

Rz. 11

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG bleibt der Übernahmegewinn oder -verlust bei der übernehmenden Körperschaft außer Ansatz; d. h., ein Übernahmegewinn ist steuerfrei, ein Übernahmeverlust kann nicht steuerlich abgesetzt werden. Diese Regelung gilt aufgrund der Verweisung von § 19 Abs. 1 UmwStG auf § 12 UmwStG nicht nur für die Körperschaftsteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer. Nach der amtlichen Begründung zu § 12 UmwStG (BR-Drucks. 132/94) soll dadurch vermieden werden, daß neben einer Besteuerung des Gewinns der übertragenden Körperschaft die Besteuerung der in den untergehenden Anteilen an dieser Körperschaft ruhenden stillen Reserven tritt.

 

Rz. 12

Ein körperschaft- und damit auch gewerbesteuerpflichtiger Gewinn entsteht bei der übernehmenden Körperschaft, die an der Übertrager...

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