Rz. 13

Handelsrechtlich ist eine Wertverknüpfung möglich, aber nicht zwingend. Die handelsrechtliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ist zwingend entsprechend den Vorschriften über den regulären Jahresabschluss aufzustellen (§ 17 Abs. 2 S. 2 UmwG), also unter Anwendung der §§ 242ff. HGB (= Buchwertansatz, keine Aufdeckung stiller Reserven).[1]

 

Rz. 14

Demgegenüber kann die übernehmende Körperschaft das übernommene Vermögen gem. § 24 UmwG wahlweise mit den Werten der handelsrechtlichen Schlussbilanz (= Buchwertfortführung) oder den tatsächlichen Anschaffungskosten nach §§ 253 Abs. 1, 255 Abs. 1 HGB erfassen. Maßstab für tatsächliche Anschaffungskosten ist[2]

  • bei Gewährung neuer Anteile: der Nennbetrag der Kapitalerhöhung zzgl. eines ggf. vereinbarten (bezifferten oder unbezifferten) Aufgelds (Agio), in Summe höchstens der Zeitwert des übernommenen Vermögens zum Verschmelzungsstichtag; bare Zuzahlungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG) sind den Anschaffungskosten hinzuzurechnen;
  • bei Ausgabe eigener Anteile: der vorsichtig geschätzte Zeitwert des übernommenen Vermögens;
  • bei Aufwärtsverschmelzungen: wahlweise der Buch- (ggf. zzgl. Ertragsteuerbelastung bei ertragsteuerlicher Gewinnrealisierung ("erfolgsneutraler Zwischenwert")) oder der Zeitwert der untergehenden Beteiligung zum Verschmelzungsstichtag;
  • bei Seitwärts- und Abwärtsverschmelzungen ohne Kapitalerhöhung: der vorsichtig geschätzte Zeitwert des übernommenen Vermögens.

Vorgenanntes gilt auch bei der Hereinverschmelzung.[3] Zur handelsbilanziellen Gewinnauswirkung bzw. Gegenbuchung des Vermögensübergangs im Eigenkapital Rz. 42.

[2] Im Einzelnen IDW RS HFA 42, FN-IDW 2012, 701 Rz. 41ff.; zu den einzelnen Verschmelzungsrichtungen und der Frage, welche Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung erfolgen darf oder muss; s. a. § 11 UmwStG Rz. 19f.
[3] IDW RS HFA 42, FN-IDW 2012, 701 Rz. 86ff., auch zu einigen Besonderheiten bei Übernahme der (ausl.) Buchwerte.

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