Rz. 42b
Inl. übertragende Körperschaften müssen sowohl bei inl. Verschmelzungen (§ 2 UmwG) als auch bei grenzüberschreitenden Hinausverschmelzungen (§ 122a UmwG) der Handelsregisteranmeldung eine Schlussbilanz beifügen (§ 17 Abs. 2 UmwG). Diese ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Jahresabschluss (§§ 238ff. HGB, also grds. unter Fortführung der handelsrechtlichen Buchwerte, d. h. ohne Aufdeckung stiller Reserven; ein Ansatzwahlrecht besteht nicht) auf einen Stichtag aufzustellen, der höchstens acht Monate vor Anmeldung liegt.[1] In der Praxis fällt die Wahl aus Zeit- und Kostengründen oftmals auf den letzten regulären Bilanzstichtag. Eine separate Schlussbilanz ist somit nur erforderlich, wenn die Achtmonatsfrist nicht eingehalten oder ein vom regulären Bilanzstichtag abweichender Stichtag gewählt wird. Nach der wohl h. M. geht der Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz dem im Verschmelzungsvertrag zu bestimmenden (handelsrechtlichen) Verschmelzungsstichtag – von dem an die Handlungen der übertragenden Körperschaft als für Rechnung der übernehmenden Körperschaft vorgenommen gelten (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG) – zwingend unmittelbar voraus;[2] dann bestimmt die Wahl des Verschmelzungsstichtags (z. B. 1.1.02, 0.00 Uhr) zwingend den Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz (im Bspl. dann 31.12.01, 24.00 Uhr).[3]
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