Rz. 1

Während § 18 UmwStG die gewerbesteuerlichen Folgen einer Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person zum Gegenstand hat, regelt § 19 UmwStG die gewerbesteuerliche Behandlung des Vermögensübergangs von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft entweder im Wege der Verschmelzung oder der Vermögensübertragung nach §§ 11 bis 13 UmwStG oder der Auf- oder Abspaltung oder der Teilübertragung nach § 15 UmwStG.

 

Rz. 2

Ebenso wie § 18 UmwStG (vgl. § 18 Rz. 2) knüpft auch § 19 UmwStG an die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG an, ohne einen eigenständigen Gewerbesteuertatbestand zu schaffen. Auch § 19 UmwStG unterscheidet zwischen der Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft, der Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft und der Ebene des gegen eine Abfindung ausscheidenden Gesellschafters.

 

Rz. 3

Die übertragende Kapitalgesellschaft kann einen gewerbesteuerpflichtigen Übertragungsgewinn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UmwStG vermeiden, indem sie unter den Voraussetzungen des in bezug genommenen § 11 Abs. 1 UmwStG (vgl. § 11 Rz. 8 ff.) in ihrer steuerlichen Schlußbilanz die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert ansetzt.

 

Rz. 4

Ein Übernahmegewinn der übernehmenden Kapitalgesellschaft bleibt gewerbesteuerlich ebenso wie körperschaftsteuerlich nach § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG grundsätzlich außer Ansatz (vgl. § 12 Rz. 14).

 

Rz. 5

Ein gegen eine Abfindung ausscheidender Gesellschafter ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 UmwStG und § 6b EStG auch gewerbesteuerlich berechtigt, einen durch Veräußerung seiner Anteile realisierten Gewinn durch Übertragung auf bestimmte Ersatzwirtschaftsgüter zu neutralisieren (vgl. § 17 Rz. 1).

 

Rz. 6

Nach der Umwandlung sind Renten und dauernde Lasten, also insbesondere Pensionsverpflichtungen, weder zum Gewerbeertrag noch beim Gewerbekapital der Übertragerin nach § 8 Nr. 2 bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen, es sei denn, sie waren schon bei der Übertragerin hinzuzurechnen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 UmwStG; § 18 Rz. 19 ff.).

 

Rz. 7

Vortragsfähige Fehlbeträge der übertragenden Kapitalgesellschaft i.S. von § 10a GewStG mindern nach § 19 Abs. 2 UmwStG — ebenso wie ein einkommensteuerlicher Verlustabzug i.S. von § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG (vgl. § 12 Rz. 27 ff.) — den maßgebenden Gewerbeertrag der Übernehmerin.

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