Rz. 7

An der Erfassung beschränkt körperschaftsteuerpflichtiger Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat durch § 20 Abs. 2 Satz 3 KStG (Rz. 55ff.) werden europarechtliche Bedenken geäußert, weil die entsprechenden Versicherungsunternehmen dadurch nicht nur die versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften ihres Heimatlandes, sondern zusätzlich jene in Deutschland zu beachten haben.[1] Dass im Heimatland zusätzliche Vorschriften bestehen, kann aber m. E. nicht zur Europarechtswidrigkeit der hiesigen Regelung führen, die aus innerstaatlicher Sicht gerade zu einer Gleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen führt.

 

Rz. 8

Durch Zeitablauf mittlerweile keiner näheren Ausführung mehr bedarf es, dass die rückwirkende Anwendung der im Jahr 1999 in § 20 Abs. 2 Satz 1 KStG eingefügten Regelung (Rz. 11) als verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung eingestuft wird.[2]

[1] Behnisch, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 20 KStG Rz. 41.
[2] Behnisch, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 20 KStG Rz. 39.

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