Rz. 9

§ 20 KStG ist durch das KStRefG v. 31.8.1976[1] eingefügt worden.[2] Der mittlerweile nicht mehr existente Abs. 1 (Rz. 10) enthielt allgemeine Regelungen für versicherungstechnische Rückstellungen, Abs. 2 die bis heute unveränderte (gegenwärtig in Abs. 1) bestehende Anordnung für die Bildung von Schwankungsrückstellungen, lediglich das Abzinsungsverbot ist hinzugekommen (Rz. 14).

 

Rz. 10

Durch das VersRiLiGv. 24.6.1994 [3] und die Einfügung der §§ 341e ff. HGB wurde Abs. 1 überflüssig und durch gleiches Gesetz ersatzlos gestrichen.

 

Rz. 11

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[4] wurde Abs. 2 inhaltsgleich in Abs. 1 übernommen. In Abs. 2 wurden in den Sätzen 1 und 2 die bis heute unverändert bestehenden Regelungen für die Bewertung von Schadenrückstellungen eingefügt.

 

Rz. 12

Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[5] wurde Abs. 2 um den bis heute unverändert bestehenden Satz 3 erweitert, wonach inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen die BerVersV entsprechend anzuwenden haben (Rz. 55ff.). Zugleich wurde auch § 342 Abs. 2 HGB entsprechend geändert.

 

Rz. 13

Durch das FinModG v. 1.4.2015[6] wurde der in Abs. 2 Satz 3 enthaltene Verweis auf die BerVersV zu „in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung“ geändert.

 

Rz. 14

Durch das StÄndG v. 2.11.2015[7] wurde Abs. 1 um den bis heute bestehenden Satz 2 erweitert, der die Nichtanwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG und damit ein Abzinsungsverbot für Schwankungsrückstellungen anordnet (Rz. 44).

Rz. 15 – 19 einstweilen frei

[1] BGBl I 1976, 2597.
[2] Für die Rechtsentwicklung bis dahin s. Baumgärtel, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 KStG Rz. 2.
[3] BGBl I 1994, 1377.
[4] BGBl I 1999, 402.
[5] BGBl I 2010, 1768.
[6] BGBl I 2015, 434.
[7] BGBl I 2015, 1834.

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