Rz. 55

Nach der Vorgabe von § 20 Abs. 2 Satz 3 KStG haben Niederlassungen der Versicherungsunternehmen i. S. d. § 341 Abs. 2 Satz 2 HGB (Rz. 56) für Zwecke des Satz 1 (Rz. 47ff.) und des Satz 2 (Rz. 50f.) die aufgrund des § 55a VAG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der BaFin (Rz. 57) entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 56

Mit Niederlassungen der Versicherungsunternehmen i. S. d. § 341 Abs. 2 Satz 2 HGB sind Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat gemeint, die im Wege des Dienstleistungsverkehrs über eine inländische Betriebsstätte Geschäfte in Deutschland betreiben. Sie bedürfen keiner Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde und unterliegen auch nicht der deutschen Versicherungsaufsicht (§ 62 Abs. 1 VAG), sondern primär der Aufsicht durch ihren Herkunftsstaat. "Primär", weil die BaFin in Absprache mit der ausländischen Aufsichtsbehörde einschreitet, wenn sie Verstöße gegen allgemeine deutsche Rechtsgrundsätze feststellt. Dementsprechend ist auch die BerVersV nicht auf sie anwendbar, weshalb sie § 20 Abs. 2 Satz 3 KStG für Zwecke des Satzes 1 (Rz. 47ff.) und des Satzes 2 (Rz. 50f.) ausdrücklich für anwendbar erklärt.

 

Rz. 57

Die aufgrund des § 55a VAG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der BaFin existiert mit der zwar nach wie vor, nicht aber ihre Ermächtigungsgrundlage in § 55a VAG i. d. F. v. 17.12.1992[1], die durch die vollständige Neufassung des VAG v. 1.4.2015[2] aufgehoben wurde. Durch den ausdrücklichen Verweis in § 20 Abs. 2 Satz 3 KStG dürfte der Wegfall der Ermächtigungsgrundlage für die Anwendung der BerVersV jedoch unproblematisch sein. Im Übrigen enthält auch die derzeitige Fassung in § 39 VAG eine Verordnungsermächtigung, die der § 55a VAG a. F. ähnlich ist.[3]

[1] BGBl I 1993, 3.
[2]  I 2015, 434.
[3] S. dazu Baroch Castellvi, in Brand/Baroch Castellvi, VAG, 2018, § 39 VAG Rz. 1.

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