Rz. 50

Zur Ermittlung des pauschalen Abschlags bei der Bewertung der Schadenrückstellungen (Minderungsbetrag) werden die Erkenntnisse aus der Vergangenheit für die einzelnen Versicherungszweige mithilfe einer sog. Ablaufverprobung überprüft. Zur Ermittlung des Minderungsbetrags in den verschiedenen Versicherungszweigen gibt die Finanzverwaltung ein Berechnungsschema vor.[1]

 

Rz. 51

Der Abschlag aufgrund der Vergangenheitserfahrungen wird in § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG durch diesen Minderungsbetrag ergänzt, wonach die Summe der einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweigs um den Betrag zu kürzen ist, der wahrscheinlich insgesamt nicht zur Befriedigung der Ansprüche für die Schäden benötigt wird. Diese Regelung führt in die Einzelbewertung ein weiteres Element ein, das aus dem Recht der Pauschalrückstellungen abgeleitet ist. Die Regelung stellt damit klar, dass auch bei einzelbewerteten Verbindlichkeiten der Gesamtbestand der Schäden und die hierfür insgesamt benötigten Beträge maßgebend sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge