Rz. 1281

[Autor/Stand] Berücksichtigung von einmaligen Besteuerungseffekten nach Verwaltungsauffassung. Nach Rz. 118 der VWG-Funktionsverlagerung[2] ist für die Berechnung des Mindestpreises des übertragenden Unternehmens auch dessen Steuerbelastung auf den Ertrag aus der Veräußerung von Bestandteilen des Transferpakets der verlagerten Funktion zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Höchstpreises des übernehmenden Unternehmens bestimmt Rz. 125 der VWG-Funktionsverlagerung,[3] dass auch die steuerlichen Auswirkungen der Aufwendungen für den Erwerb von Bestandteilen des Transferpakets der verlagerten Funktion in Rechnung zu stellen sind. Die Finanzverwaltung stellt sich damit auf den Standpunkt, dass die mit der Funktionsverlagerung einhergehenden einmaligen Besteuerungseffekte bei der Ermittlung des Einigungsbereichs einbezogen werden müssen. Dies bedeutet, dass der Mindestpreis des übertragenden Unternehmens um die Steuerbelastung des Veräußerungsgewinns (sog. Exit-Tax) und der Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens um das entstehende Abschreibungspotential der erworbenen Wirtschaftsgüter (sog. Tax-Amortisation-Benefit) zu erhöhen ist.[4] Dies führt zu einem deutlichen Anstieg des Verrechnungspreises. Anhand eines in den VWG-Funktionsverlagerung[5] enthaltenen Beispiels[6] werden die Effekte offenkundig.

 

Rz. 1282

[Autor/Stand] Unterscheidung zwischen laufenden und einmaligen Besteuerungseffekten. Von den durch die Verlagerung der Funktion ausgelösten einmaligen Besteuerungseffekten sind die bei der Ermittlung der jeweiligen Gewinnpotentiale zu berücksichtigenden laufenden Besteuerungseffekte zu unterscheiden. § 1 Abs. 4 FVerlV definiert die aus dem verlagerten Transferpaket zu erwartenden Gewinnpotentiale als Reingewinne nach Steuern. Gemeint sind damit die mit dem Transferpaket zusammenhängenden laufenden Steuern. Um welche Steuern es sich hierbei handelt, wird in Rz. 34 der VWG-Funktionsverlagerung[8] geregelt. Danach sind die aus dem Transferpaket zu erwartenden Gewinne um die auf Unternehmensebene anfallenden Steuern zu kürzen. Im Hinblick auf die auf Ebene der Anteilseigner anfallenden Steuern kommt dem Stpfl. grundsätzlich ein Wahlrecht zu, ob er diese Steuern ebenfalls berücksichtigen will. Die Berücksichtigung der auf Unternehmensebene anfallenden laufenden Steuern entspricht insofern dem Fremdvergleichsgrundsatz, da die Belastung mit diesen Steuern auch von einem fremden Dritten in Rechnung gestellt würde.[9] Dagegen bestehen gegen eine Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner erhebliche Bedenken,[10] da die Höhe der Verrechnungspreise auf diese Weise von der Rechtsform der Anteilseigner abhängig gemacht wird.[11]

 

Rz. 1283

[Autor/Stand] Einmalige Besteuerungseffekte stellen keinen Gewinn der übertragenen Funktion dar. Auch gegen eine Berücksichtigung der durch die Verlagerung der Funktion ausgelösten einmaligen Besteuerungseffekte, wie sie in Rz. 118 und 125 der VWG-Funktionsverlagerung[13] gefordert wird, bestehen erhebliche Bedenken. Die Berücksichtigung solcher Effekte entspricht zwar einem in der Betriebswirtschaft diskutierten Bewertungsmodell.[14] Mit ihrer Berücksichtigung setzt sich die Finanzverwaltung aber in Widerspruch zu den konkreten Vorgaben des AStG und der FVerlV und verstößt damit gegen höherrangiges Recht.[15] Nach § 1 Abs. 3 Satz 6 wird der Einigungsbereich durch die jeweiligen Gewinnerwartungen der an der Funktionsverlagerung beteiligten Unternehmen bestimmt. § 3 Abs. 1 FVerlV sieht vor, dass der Wert des Transferpakets in Übereinstimmung mit den Gewinnen stehen muss, die aus der Ausübung der verlagerten Funktion erwartet werden. Eine Exit-Tax, die auf den Gewinn aus der Veräußerung der verlagerten Funktion anfällt, kann aber weder als Gewinn noch als Kosten für die Schließung der übertragenen Funktion betrachtet werden.[16] Auch ein Tax-Amortisation-Benefit, der sich aufgrund des Erwerbs der Funktion ergibt, stellt keinen Gewinn dar, welcher der übertragenen Funktion unmittelbar zugeordnet werden könnte.[17] Im Übrigen hat der BFH bereits vor Jahrzehnten im Hinblick auf die Ermittlung des gemeinen Werts unmissverständlich klargestellt, dass die Möglichkeit einer zukünftigen steuerlichen Belastung durch einen Veräußerungsgewinn den gemeinen Wert nicht beeinflusst.[18] Vor dem Hintergrund, dass idR eine Übereinstimmung zwischen dem Fremdvergleichswert und dem gemeinen Wert herrscht[19], hat die vorstehende Feststellung des BFH zum gemeinen Wert auch entsprechende Gültigkeit für die Bewertung eines Transferpakets nach Maßgabe des Fremdvergleichsgrundsatzes.

 

Rz. 1284

[Autor/Stand] Widerspruch zu nationalen und internationalen Bewertungsgrundsätzen. Zu beachten ist ferner, dass mit der Berücksichtigung von einmaligen Besteuerungseffekten bei der Ermittlung des Einigungsbereichs auch gegen nationale und internationale Bewertungsgrundsätze verstoßen wird. Bereits der in den VWG-Funktionsverlagerung viel zitierte[21] IDW S 1 2008 sieht weder die Berücksich...

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