Rz. 2933

[Autor/Stand] Bedeutung der Personalfunktion. Die Personalfunktionen stellen den wesentlichen Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Vermögenswerten, Chancen und Risiken und Geschäftsvorfällen zur Betriebsstätte bzw. dem übrigen Unternehmen sowie für die Identifizierung von anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen beiden Unternehmensteilen dar. In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich die folgenden Schritte in Bezug auf die Personalfunktionen erforderlich:

  1. Identifizierung der im Hinblick auf einen Zuordnungsgegenstand bestehenden Personalfunktionen (§ 2 Abs. 3 BsGaV, Rz. 2934 ff.),
  2. Zuordnung dieser Personalfunktionen zur Betriebsstätte bzw. zum übrigen Unternehmen (§ 4 BsGaV, Rz. 3012 ff.),
  3. Feststellung, welche der Personalfunktionen maßgeblich für die Zuordnung des jeweiligen Zuordnungsgegenstands ist und wo diese Personalfunktionen ausgeübt werden (§ 2 Abs. 5 BsGaV, Rz. 2944 ff.),
  4. Zuordnung der Vermögenswerte, Chancen und Risiken, des Dotationskapitals, der übrigen Passivposten, Geschäftsvorfälle anhand der maßgeblichen Personalfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 5 BsGaV (§§ 5 ff. BsGaV, Rz. 3021 ff.),
  5. Identifizierung der anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen anhand sämtlicher Personalfunktionen (§§ 16 f. BsGaV, Rz. 3322).

Besondere Bedeutung kommt auch Veränderungen der Personalfunktionen im Zeitablauf zu, da diese Zuordnungsänderungen von Vermögenswerten und damit verbundene unmittelbare Gewinnrealisierungen im Rahmen von fiktiven Veräußerungen oder Nutzungsüberlassungen zur Folge haben können (Rz. 3322).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2020

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