Rz. 3012

[Autor/Stand] Bedeutung der Zuordnung. Dem OECD-Ansatz folgend stellen § 1 Abs. 5 und die BsGaV die Personalfunktionen des Unternehmens an den Anfang der Zuordnung von Vermögenswerten, Chancen und Risiken, Geschäftsvorfällen usw. zu den einzelnen Betriebsstätten. Der Zuordnung der Personalfunktionen selbst zu den Betriebsstätten kommt daher eine erhebliche Bedeutung für die betriebsstättenbezogene Gewinnabgrenzung und Gewinnermittlung zu. Daneben erfolgt auch die Zuordnung des mit der Ausübung der Personalfunktion verbundenen Personalaufwands nach Maßgabe von deren Zuordnung. Im Rahmen dieser Zuordnung von Personalfunktionen stellt sich zunächst das Problem, dass die Mitarbeiter des Unternehmens jeweils einen Arbeitsvertrag mit dem Gesamtunternehmen haben, womit die arbeitsvertragliche Situation nicht geeignet ist, einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die betriebsstättenbezogene Zuordnung von Personalfunktionen zur Verfügung zu stellen. § 4 BsGaV führt daher das Hilfskriterium des örtlichen Bezugs der Tätigkeit selbst ein (Anm. 3013 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017

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