Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH bei persönlicher Inanspruchnahme durch Lieferanten der GmbH. Einkommensteuer 1977

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei Bestellungen nicht hinreichend deutlich gemacht, für die Gesellschaft gehandelt zu haben, und wird er deswegen nach dem Konkurs der GmbH auf der Grundlage zivilrechtlicher Urteile verpflichtet, persönlich die Ansprüche dieser Lieferanten zu erfüllen, so kann er die Zahlungen sowie die Prozesskosten als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abziehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 2; Scheckgesetz § 11

 

Tenor

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1977 vom 19.12.1978 und der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17.4.1979 wird die Einkommensteuer 1977 auf 4.356,– DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 8.456,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung für das Jahr 1977 (Streitjahr), ob der Kläger (Kl), der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH war, Aufwendungen aus der persönlichen Inanspruchnahme von Lieferanten der GmbH als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen kann.

Durch Gesellschaftsvertrag vom 22.7.1974 gründeten der Kl und der Bauingenieur … die Firma … GmbH, die am 7.10.1974 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Kl wurde zum Geschäftsführer der GmbH bestellt und war zu ihrer alleinigen Vertretung berechtigt. Die … GmbH sollte die Firma … Tiefbauunternehmung aus … fortführen, und zwar unter dem Firmennamen … GmbH, Bauunternehmung. Der Übernahmevertrag wurde am 30.7.1974 geschlossen. Der neue Firmenname wurde zum Handelsregister angemeldet. Es kam jedoch nicht mehr zur Eintragung, weil das Registergericht Beanstandungen erhob. Am 13.5.1976 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der … GmbH abgelehnt, die Firma wurde im Handelsregister gelöscht.

Durch Urteil des Landgerichts … vom 7.1.1977 wurde der Kl verurteilt, an die Firma … GmbH 12.915,58 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 19.12.1975 zu zahlen. Die Firma … GmbH hatte in der Zeit vom 9.7.-1.8.1975 Treibstoff an die Firma „… GmbH” geliefert. Am 4.9.1974 hatte der Kl an die Firma … GmbH ein Schreiben gesandt, das u. a. folgenden Wortlaut hatte:

„Zunächst möchten wir Ihnen kurz mitteilen, daß die Firma … ab 1.8.1974 neue Inhaber hat. Diese sind Herr … aus … und Herr … aus …. In Kürze erfolgt eine genaue Information, wenn die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist.”

Das Landgericht … den Kl gem. § 164 Abs. 2 BGB, wonach derjenige, der nicht deutlich erkennbar in fremdem Namen handelt, selbst für von ihm abgegebene Willenserklärungen einzustehen hat. Es führte in seinem Urteil u. a. aus:

„Der Beklagte wollte seinem eigenen Vortrag zufolge zwar als Geschäftsführer der … GmbH tätig werden und Bestellungen ausschließlich in deren Namen abgeben. Seinem Auftreten der Klägerin gegenüber war dies jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere durch sein Schreiben vom 4.9.1974 hatte er vielmehr den Anschein erweckt, als würden er und der Bauingenieu … für zukünftige Verpflichtungen der Fa. … persönlich einstehen. Daß dieses Schreiben rechtlich nicht einwandfrei abgefaßt gewesen sei, kann der Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten, da er ja gerade für den durch den unrichtigen Inhalt dieses Schreibens hervorgerufenen Rechtsschein einzustehen hat.”

Wegen der weiteren Gründe wird auf das bei den ESt-Akten des Beklagten (Bekl.) (Bl. 21 ff) befindliche Urteil des Landgerichts … verwiesen.

Durch ein weiteres Urteil des Landgerichts … vom 24.3.1976 wurde der Kl verurteilt, an die Firma … 10.066,35 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 4.8.1975 zu zahlen. Der Kl hatte der Firma … am 25.7.1975 einen Scheck über 10.000 DM gegeben, den er als Aussteller unterschrieben hatte. Am 4.8.1975 legte die Fa. … den Scheck der bezogenen Bank vor, die ihn jedoch nicht einlöste und die Nichtzahlung auf dem Scheck vermerkte. Zur Begründung führte das Landgericht … u. a. in seinem Urteil aus:

„Der Bekl. haftet der Klägerin, wenn man seinen eigenen Behauptungen und dem hilfsweisen Vorbringen der Klägerin folgt, scheckmäßig entsprechend Art. 11 Scheckgesetz. Er ist einem Vertreter gleichzustellen, der einen Scheck für einen anderen ausstellt, ohne dazu ermächtigt zu sein. Art. 11 Scheckgesetz betrifft dem Wortlaut nach den Fall, daß ein Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt. Doch kann nichts anderes gelten, wenn der Vertreter für eine Firma handelt, die überhaupt nicht besteht.

Der Bekl. hatte, wie er selbst behauptet hat, den Scheck als Geschäftsführer der Fa. „…” ausgestellt. Diese Firma bestand aber mangels Eintragung in das Handelsregister z.Zt. der Ausstellung und Begebung des Schecks nicht. Es bestand lediglich die Fa. „… GmbH”, die durch Vertrag vom 30.7.1974 in Form einer Satzungsänderung die Fortführung...

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