Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

 

Leitsatz (redaktionell)

1.) Die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs ist infolge Formmangels unwirksam, wenn anhand der Abtretungsanzeige nicht nachprüfbar ist, ob ein unzulässiger geschäftsmäßiger Erwerb i.S.v. § 46 Abs. 4 Satz 1 AO gegeben ist.

2.) Fehlen in der Abtretungsanzeige die nach § 46 Abs. 3 AO geforderten Angaben zum Abtretungsgrund bzw. dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt vollständig, so können diese nicht nachgeholt werden.

3.) Zur Frage des geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 AO.

 

Normenkette

AO § 46 Abs. 3, 4 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.09.2011; Aktenzeichen VII R 52/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftszweck in § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 19.10.2005 wie folgt umschrieben ist: „Gegenstand des Unternehmens ist Erwerb und Verwaltung von Anteilen und Beteiligungen an anderen Unternehmen, Übernahme von Forderungen, Rechten und Sicherungsgütern zum Zwecke der Verwertung sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind.”

Am 19.06.2006 ging beim Beklagten eine Abtretungsanzeige auf amtlichem Vordruck ein betreffend die Abtretung eines Teilbetrags von … EUR aus den USt-Erstattungsansprüchen 1999 und 2000 der Z. GmbH an die Klägerin. Unter „Grund der Abtretung” wurde das Feld „Sicherungsabtretung” angekreuzt. Weitere Angaben zum Grund wurden nicht gemacht.

Mit Schreiben vom 22.06.2006 teilte der Beklagte der Z. GmbH unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 4 AO mit, dass er die Abtretung für unwirksam halte. Ob eine entsprechende Mitteilung auch an die Klägerin erfolgt ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Die Z. GmbH hatte im Jahr 2002 u.a. gegen die USt-Bescheide 1999 und 2000 Einspruch eingelegt und im Rahmen des Einspruchsverfahrens am 29.12.2005 geänderte USt-Erklärungen für 1999 und 2000 eingereicht. Nach Durchführung einer USt-Sonderprüfung wurden am 06.06.2006 geänderte USt-Bescheide erlassen, welche zu USt-Guthaben von … EUR (1999) und … EUR (2000) führten (Bl. 97-102 d.A.). Mit Schreiben vom 29.05.2006 (Bl. 96 d.A.) teilte die Z. GmbH dem Beklagten mit, dass die „Steuererstattung aus UST 1997 – UST 2001” auf einem Konto der GmbH bei der Volksbank T. überwiesen werden soll. Die Änderung der Kontoverbindung wurde von dem anderen Geschäftsführer der Z. GmbH mit Schreiben vom 19.06.2006 widerrufen.

Der Beklagte nahm die Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern hinsichtlich der Kontoverbindung zum Anlass, u.a. die Erstattungsbeträge zur USt 1999 und 2000 von insgesamt … EUR am 05.09.2006 beim Amtsgericht C. (Az: … HL …/06) unter Verzicht auf das Rücknahmerecht zu hinterlegen.

Mit Schreiben vom 23.08.2007 begehrte die Klägerin die Auszahlung des abgetretenen Betrags. Am 04.10.2007 erließ der Beklagte einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, mit dem er feststellte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die USt-Erstattungen 1999 und 2000 der Z. GmbH habe. Die Abtretung sei nichtig, weil als Grund „Sicherungsabtretung” angegeben sei, jedoch zum geschäftsmäßigen Erwerb und Einziehung von zur Sicherung abgetretenen Ansprüchen nur Unternehmen befugt seien, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt sei. Im Übrigen sei selbst dann, wenn die Abtretungsanzeige wirksam gewesen sei, der Auszahlungsanspruch der Klägerin durch die Hinterlegung mit Rücknahmeverzicht gem. §§ 376, 378 BGB erloschen.

Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Sie trug vor, dass die Abtretung der Steuererstattungsansprüche nicht geschäftsmäßig erfolgt sei. Nähere Angaben dazu, welches Rechtsgeschäft der Abtretung zugrunde gelegen habe, machte sie allerdings nicht. Insbesondere reichte sie trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten (s. Schreiben vom 27.02.2008 und 14.04.2008) den der Abtretung zugrundeliegenden Vertrag mit der Z. GmbH nicht ein.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.07.2008 zurück. Zur Begründung führte er an, dass bei der Beurteilung der Frage der Geschäftsmäßigkeit des Handelns juristischer Personen dem bestehenden Gesellschaftsvertrag eine erhebliche Bedeutung zukomme. Denn juristische Personen würden zur Wahrnehmung eines bestimmten Geschäftszwecks gegründet und dürften sich grundsätzlich nur in dem vorgegebenen Aufgabenfeld betätigen (§§ 3 Abs. 1, Nr. 3 i.V.m. 1 GmbHG). Ausweislich ihres Gesellschaftsvertrags sei Gegenstand des Unternehmens der Klägerin u.a. die Übernahme von Forderungen, Rechten und Sicherungsgütern zum Zwecke der Verwertung. Der Unternehmenszweck der Klägerin bestehe somit insbesondere in der wirtschaftlichen Verwendung der zuvor genannten Vermögenspositionen. Soweit die Klägerin nun vortrage, bei der vorliegenden Zession nicht geschäftsmäßig gehandelt zu haben, könne dem kein Gehör geschenkt werden. Abgesehen von dem pauschalen Vortrag, die Steuererstattungsansprüche nicht geschäftsmäßig erworben zu haben, bleibe...

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