Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsmäßigkeit einer Abtretung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allein aus der Formulierung einer formlosen Abtretungserklärung „Abtretung aller derzeitigen und zukünftigen Steuererstattungen „ kann nicht eine Geschäftsmäßigkeit hergeleitet werden, wenn die Abtretung aus einem einzigen besonderen Anlass und zwischen denselben Personen zur Rückführung einer einzelnen Forderung vorgenommen wird, deren Höhe den zu erwartenden Steuererstattungsanspruch übersteigt.

2. Mit der Bezeichnung „ Sicherungsabtretung „ ist der Abtretungsgrund i.S.d. § 46 Abs. 3 AO hinreichend bezeichnet, auch wenn es sich um eine Abtretung erfüllungshalber handelt.

 

Normenkette

AO § 46 Abs. 3, § 218 Abs. 2, § 46 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Steuererstattungsanspruch wirksam an die Klägerin abgetreten worden ist.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2000 hatten die Eheleute A zunächst eine von ihnen und der Klägerin unterzeichnete formlose Abtretungserklärung vom 23.4.2002 vorgelegt, in der sie alle derzeitigen und zukünftigen Steuererstattungen an die Klägerin abgetreten hatten. Nachdem der Beklagte durch Abrechnungsbescheid vom 8.5.2002 festgestellt hatte, dass die Abtretung namentlich wegen Nichteinhaltung der in § 46 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht wirksam sei, haben die Eheleute A am 13.5.2002 nunmehr eine Abtretungsanzeige bzw. (angekreuzt) Verpfändungsanzeige auf amtlichem Vordruck im Original vorgelegt. Darin treten sie ihren Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 2000 bei einer voraussichtlichen Höhe von 9.500 EUR in vollem Umfang an die Klägerin ab. Als Grund der Abtretung ist durch Ankreuzen - wie im Vordruck unter III. 3. vorgesehen - „Sicherungsabtretung” angegeben. Weiter ist erklärt, dass der abgetretene Betrag auf ein bestimmt bezeichnetes Bankkonto der Klägerin ausgezahlt werden solle. Die Abtretungserklärung ist sowohl von den Eheleuten A als Abtretenden als auch von der Klägerin als Abtretungsempfängerin unterzeichnet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Abtretungs-/Verpfändungsanzeige vom 12.5.2002 Bezug genommen.

Mit Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO vom 21.5.2002 hat der Beklagte die Unwirksamkeit auch dieser Abtretung festgestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungsansprüchen ebenso wie eine Sicherungsabtretung nach § 46 Abs. 4 AO nicht zulässig sei.

Mit dem Einspruch hat die Klägerin geltend gemacht, dass ein geschäftsmäßiger Erwerb nicht vorliege. Sie habe gegen die Eheleute A eine private Forderung, die den Betrag von 9.500 EUR erheblich übersteige. Die Abtretung sei zur teilweisen Tilgung ihrer Forderung erfolgt.

Der Beklagte hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Erwerb von Steuererstattungsansprüchen zur Sicherung eigener Forderungen und somit Verwertung auf eigene Rechnung unzulässig sei. Nach den Angaben der Klägerin und der Bezeichnung als „Sicherungsabtretung” sei von einem unzulässigen geschäftsmäßigen Erwerb auszugehen.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr auf Anerkennung der Wirksamkeit der Abtretung gerichtetes Begehren weiter. Zur Begründung macht sie ergänzend geltend, dass sie Privatperson sei und nicht geschäftsmäßig Forderungen erwerbe. Sie sei mit den Eheleuten A befreundet und habe diesen in einer durch Zahlungsschwierigkeiten des früheren Arbeitgebers des Herrn A bedingten Notlage über Jahre hinweg in unregelmäßigen Abständen Geld geliehen. Diese Schulden von zuletzt über 100.000 DM wollten die Eheleute A zurückzahlen, weswegen sie den Erstattungsanspruch an sie, die Klägerin, abgetreten hätten.

Sollte der Abtretungsvordruck falsch ausgefüllt worden sein, so hätte der Beklagte entsprechend aufklären müssen. Es könne nicht angehen, dass Vordrucke so unübersichtlich seien, dass der Normalbürger diese nicht ordnungsgemäß ausfüllen könne.

Die Klägerin beantragt,

den Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 21.5.2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass im Streitfall eine nach § 46 Abs. 4 AO unzulässige geschäftsmäßige Abtretung vorliege. Die Geschäftsmäßigkeit ergebe sich daraus, dass nach der formlosen Abtretungserklärung vom 23.4.2002 die Eheleute A alle derzeitigen und zukünftigen Erstattungsansprüche an die Klägerin abgetreten hätten, mithin Wiederholungsabsicht gegeben sei. In einem solchen Fall könne auch bei einer (ersten) Abtretung von Geschäftsmäßigkeit ausgegangen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13.10.1994 VII R 3/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 473).

Dem Gericht hat ein Hefter des Beklagten mit den im Rahmen der streitigen Abtretung angefallenen Vorgängen vorgelegen und war Gegenstand des Verfahrens.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten....

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