Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG für durch Dachausbau entstandene Eigentumswohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Veräußerer in einem in Wohn- und Teileigentum aufgeteilten Mehrfamilienhaus im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss eine Wohnung neu errichtet, steht dem Erwerber der Wohnung für die Anschaffungskosten, soweit sie auf die Errichtung der Dachgeschosswohnung entfallen, nicht die zehnjährige Vollabschreibung (§§ 3, 4 FördG) zu. Durch den Neubau der Wohnung sind insoweit weder Modernisierungsmaßnahmen noch andere nachträgliche Herstellungsarbeiten durchgeführt worden. Mit dem Ausbau des Dachbodens ist vielmehr bisher nicht vorhandener Wohnraum neu geschaffen und somit ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden.

2. Die Anschaffungskosten der Eigentumswohnung sind aber in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum aufzuspalten. Mit dem Teil der Anschaffungskosten, der auf das Gemeinschaftseigentum entfällt, sind Maßnahmen betroffen, die an einem bereits bestehenden unbeweglichen Wirtschaftsgut durchgeführt worden sind. Der Sonderabschreibungssatz beträgt bei Investitionen zwischen dem 31.12.1996 und 1.1.1999 40 v.H. Der Restwert ist gemäß § 4 Abs. 3 FördG abzuschreiben.

3. Aufwendungen für die beim Erwerb einer Eigentumswohnung gesondert vereinbarte Instandsetzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile sind Anschaffungskosten, weil es sich um einen einheitlichen, auf die Anschaffung einer renovierten Eigentumswohnung in einem renovierten Gebäude gerichteten Vorgang handelt.

4. Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume sind stets eigenständige Wirtschaftsgüter, die eigenen AfA-Regeln unterliegen. Nutzungs- und Funktionszusammenhänge haben hier keine Auswirkung.

 

Normenkette

FördG § 3 Nrn. 1, 3, § 4 Abs. 2-3; EStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen IX R 37/04)

BFH (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen IX R 37/04)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2001 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2002 wird die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 3 und § 4 Fördergebietsgesetz für die von der Klägerin angeschaffte Wohnung Nr. 9 im Objekt M-Str. 5 in L für 1998 und 1999 wie folgt gesondert und einheitlich festgestellt:

-DM-

Grund und Boden

17.822

Altbausubstanz

17.822

Anteil Neubau (Wohnung im Sondereigentum)

86.083

Anteil Modernisierung/nachträgliche Herstellungskosten (gemeinschaftliches Eigentum)

65.873

insgesamt

187.600

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 12/17, der Beklagte zu 5/17.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Von der Firma I. – GmbH (GmbH) mit Sitz in N. erwarb die Klägerin (Klin) mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Oktober 1998 für 187.600 DM die Wohnung Nr. 9, die zusammen mit zwei anderen Wohnungen (Nr. 10 und 11) im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss des Anwesens M-Str. 5 in L. entstehen sollte. Das Objekt hatte die GmbH Anfang 1997 erworben und anschließend in Wohn- und Teileigentum aufgeteilt. Im Kaufvertrag erklärte die GmbH, die vorhandene Bausubstanz modernisieren, sanieren und umgestalten zu wollen. Demgemäß verpflichtete sie sich in der notariellen Urkunde, das Kaufobjekt „nach den anerkannten Regeln der Baukunst technisch einwandfrei unter Verwendung normgerechter Baustoffe vollständig fertig herzustellen”. Der Kaufpreis wurde 1998 in voller Höhe entrichtet.

Nach den Angaben der GmbH verteilte sich der Kaufpreis von 187.600 DM wie folgt:

Anteil Grund und Boden

Anteil Al tbausubstanz

Anteil Sanierungskosten

17.822 DM

17.822 DM

151.956 DM

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte zunächst diesen Angaben im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung gem. § 180 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i.V. mit der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO und § 3 Satz 2 Nr. 3 Fördergebietsgesetz (FördG) für 1999 vom 31. Juli 2000, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging.

Im Zuge einer für das Sanierungsobjekt im Jahr 2001 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es sich bei den Wohnungen im Dachgeschoss bautechnisch um neue Wirtschaftsgüter handele. Dies habe zur Folge, dass die Aufwendungen zuzüglich des anteiligen Wertes der Altsubstanz der bei der Herstellung verwendeten Teile der jeweiligen Eigentumswohnung insgesamt als Herstellungskosten des erstmals hergestellten Wirtschaftsguts zu beurteilen seien.

Das FA schloss sich der Rechtsauffassung des Prüfers an und stellte in dem geänderten Feststellungsbescheid für 1998 und 1999 vom 3. Dezember 2001 die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung gem. § 3 und § 4 FördG wie folgt fest:

Anteil Grund und Boden

Antei...

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