Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) hat u. a. gegen die Umsatzsteuer(USt)-Bescheide … bis … Klage erhoben, ohne sie zu begründen. Auf die Aufforderung vom …. November …, den Sachverhalt, dessen steuerliche Würdigung gerügt wird, darzulegen, die Klage zu begründen, einen entsprechenden bezifferten Klageantrag zu stellen (§ 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) und eine Vollmacht nachzureichen, wurde lediglich die Vollmacht vorgelegt.

Auch die mit Anordnung vom …. Oktober … bis … Dezember … gesetzte Frist mit ausschließender Wirkung nach § 65 Abs. 2 FGO zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens und nach § 79 b Abs. 1 FGO zur Angabe von Tatsachen (Bl. … ff FG-Akte) wurde nicht innerhalb der Frist beachtet.

Am …. Dezember … ging lediglich ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Kl vom selben Tage ein (Bl. … FG-Akte), in dem er beantragte, den Beklagten (das Finanzamt –FA–) aufzufordern, ein „Fallheft des Betriebsprüfers” dem Gericht vorzulegen, das nach Vorlage an das FA … zur Einsichtnahme gesandt werden solle. Ein insofern inhaltsgleiches Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Kl vom … Dezember … ging an das Gericht in dem Verfahren 14 K 3628/92. Ein Telefongespräch des Berichterstatters mit dem Prozeßbevollmächtigten in diesem Verfahren (Bl. … Rückseite FG-Akte 16 K 3628/92) ergab, daß mit dem Fallheft des Betriebsprüfers die Prüferhandakte gemeint war, die daraufhin an das FA … zur Einsichtnahme ging. Sie kam mit einem Vermerk des FA … vom …. Februar … (Bl. … FG-Akte 16 K 3628/92) zurück, der Prozeßbevollmächtigte habe die Akten am selben Tage kurz eingesehen und die Kopie der kompletten Akte begehrt, was unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom …. Juli 1992 II B 29/92 (BFH/NV 1993, 111) abgelehnt worden sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 1996 14 K 3655/92 (Bl. … ff FG-Akte) wurde die Klage wegen USt … bis … abgewiesen. Daraufhin beantragte der Kl unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 118/88 (BStBl II 1991, 242) mündliche Verhandlung und machte geltend, ihm sei die Anfertigung von Kopien aus der Akte des Betriebsprüfers verwehrt worden, die Akte solle daher in sein Büro gesandt werden.

Der Kl beantragt,

die USt-Änderungsbescheide … bis … vom … August 1991 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom …. Oktober … ersatzlos aufzuheben, hilfsweise folgende Vorsteuerbeträge zum Abzug zuzulassen:

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat mit Beschluß vom …. März … folgende Akten bezüglich des Kl beigezogen:

  • Die Finanzgerichtsakte 16 K 3628/92
  • die Finanzgerichtsakte 16 K 1237/94
  • die USt-Akten
  • die Betriebsprüfungsakten
  • die Prüferhandakte.

Außerdem wurden dem Kl vom Gericht am …. März … Kopien der Prüferhandakte übersandt (vgl. Vermerk Bl. … FG-Akte).

Am …. April … ging bei Gericht ein Schriftsatz des Kl vom selben Tage ein, der sich mit der USt für die Streitjahre … bis … befaßt.

Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom …. April … verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unzulässig.

Nach § 65 Abs. 1 FGO muß die Klage u. a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Voraussetzung einer Sachentscheidung ist, daß dabei das Ziel der Klage hinreichend deutlich gemacht wird (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99). Dieser Voraussetzung genügt die Klage im Streitfall nicht. Es wurde vor Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die angefochtenen Steuerbescheide rechtswidrig sind und den Kl in seinen Rechten verletzen. Das Gericht war nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

Der Gegenstand des Klagebegehrens wird nicht – wie der Kl offenbar wegen seiner Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BStBl II 1991, 242, meint – durch Stellung des Klageantrags bezeichnet (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., § 65 Tz. 35 ff und Tz. 48). Denn alleine durch den Klageantrag wird nicht klar, worin die den Kl treffende Rechtsverletzung liegen soll.

Nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung kann die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, daß die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom …. Oktober … (a.a.O.) hingewiesen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO i.V.m. § 56 FGO ist dem Kl nicht zu gewähren. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Kl nicht gestellt. Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO scheidet im Streitfall aus. Unterstellt man aufgrund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung zugunsten des Kl, daß die zunächst am …. Mai … an das Finanzamt … zur Akteneinsicht übersandten Akten, die der Prozeßbevollmächtigte am …. Juni … einge...

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