Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht eines außerordentlichen Professors - Schulgeld für niederländische Kunsthochschule

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines außerordentlichen Professors sind dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn für die Lehrveranstaltungen weder Lehrvergütungen noch Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

2) Studiengebühren für den Besuch einer niederländischen Kunsthochschule mit dem Studienziel eines Bachelors sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. abziehbar.

3) Ein Verstoß gegen das sog. Sonderungsverbot liegt bei einer Studiengebühr von 2.587 DM im Streitjahr 2000 nicht vor.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 a.F.; GG Art. 7 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr als Beamter (…) beurlaubt und als Geschäftsführer der Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft der Stadt … mbH tätig. Daneben war er im Streitjahr als außerordentlicher Professor im Fach … an der Universität … tätig. Für seine Lehr- und Prüfungstätigkeit erhielt er im Streitjahr – wie in den Vorjahren – weder eine Lehrvergütung noch eine Aufwandsentschädigung. Von seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau lebte der Kläger im Streitjahr dauernd getrennt. Zusammen mit der Ehefrau erzielte er im Streitjahr negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die am … geborene Tochter des Klägers … besuchte im ersten Halbjahr 2000 die … …, eine private Berufsfachschule für … in …, und im zweiten Halbjahr die Hochschule für … in …/Niederlande (…).

Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung schätzte der Beklagte mit Bescheid vom …2002 die Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr. Hiergegen wendete sich der Kläger mit dem Einspruch vom …2002 und legte zur Begründung die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr vom …2002 vor. Mit der Einkommensteuererklärung machte er unter anderem bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Professor einen Verlust i.H.v. 2.010,– DM geltend. Dieser Verlust setzte sich zusammen aus pauschalen Aufwendungen für Büromaterial, Porto und Telefon i.H.v. 200,– DM, Fahrtkosten für eine zweistündige Lehrveranstaltung an 34 Semesterwochen i.H.v. 1.183,20 DM (34 × 2 × 30 km × 0,58 DM) sowie Fahrtkosten für jeweils drei Beratungs- und Prüfungstermine für sechs Examenskandidaten i.H.v. 626,40 DM (6 × 3 × 2 × 30 km × 0,58 DM). Zur weiteren Erläuterung war ausgeführt, dass der Kläger an der Universität … seit 1985 zunächst als Privatdozent und ab 1995 als außerordentlicher Professor tätig sei. Nach dem Landeshochschulgesetz erhielten Privatdozenten und außerordentliche Professoren keine Lehrvergütung. Seit 1998 sei auch die Prüfungsvergütung weggefallen. In jedem Semester biete er eine zweistündige Lehrveranstaltung für die Studenten an. Darüber hinaus betreue er im Jahr durchschnittlich sechs Examenskandidaten. Dementsprechend sei der Aufwand für Fahrtkosten in den zurückliegenden Jahren stets gleich geblieben. Ferner machte der Kläger für den Besuch der Berufsfachschule für … in … durch die Tochter … die Studiengebühr von monatlich 650,– DM, mithin einen Gesamtbetrag von 3.900,– DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Darüber hinaus begehrte er unter Vorlage der Studienbescheinigung sowie der getätigten Überweisung den Abzug der Studiengebühr für den Besuch der …hochschule in … durch die Tochter … im zweiten Halbjahr 2000 i.H.v. 2.874,– HFL (umgerechnet 2.587,– DM) als Sonderausgaben. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am …2002 auf der Grundlage der eingereichten Steuererklärung einen Teiländerungsbescheid, mit dem er den geltend gemachten Verlust aus der Hochschullehrertätigkeit berücksichtigte und den Abzug von Schul- bzw. Studiengeld für die Tochter … versagte.

Mit Einspruchsentscheidung vom …2004 machte der Beklagte – nach entsprechendem Verböserungshinweis – den zunächst anerkannten Verlust aus selbständiger Arbeit rückgängig und führte zur Begründung aus, der Kläger übe die Lehr- und Prüfungstätigkeit nur aus, um weiterhin den Professorentitel führen zu dürfen. Zwar dürfte die Führung des Professorentitels durchaus hilfreich sein, um Gutachtenaufträge zu erhalten und somit Einnahmen zu erzielen. Voraussetzung sei dies jedoch nicht. Die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit fielen dementsprechend unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Den geltend gemachten Abzug von Schulgeldzahlungen für die Tochter … lehnte der Beklagte weiterhin ab. Bei der … … in … handele es sich nicht um eine förmlich anerkannte bzw. genehmigte Ersatz- oder Ergänzungsschule im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Ein Abzug von Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen (Hochschule für Künste …) komme nach dieser Vorschrift generell nicht in Betracht. Mit der Einspruchsentscheidung setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr neu auf …,53 EUR fest.

Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Kläger mit S...

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