rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaber des Anspruchs auf Erstattung von Steuerabzugsbeträgen bei Gestaltungsmissbrauch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine im Ausland ansässige stille Gesellschafterin kann keine Erstattung der von dem Beteiligungsertrag einbehaltenen Kapitalertragsteuern beanspruchen, wenn die Beteiligung als eine rechtsmissbräuchliche Verlagerung von Beteiligungserträgen über Domizilgesellschaften ins Ausland anzusehen ist. Aufgrund der Anwendung von § 42 AO ist die stille Gesellschafterin so zu behandeln, als ob sie nicht Gläubigerin der Kapitalerträge und damit auch nicht Inhaberin eines Erstattungsanspruchs wäre.

2. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO setzt unter anderm voraus, dass eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 42, 37 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, begehrt die Erstattung von Kapitalertragsteuern, Ergänzungsabgaben und Verspätungszuschlägen, die von der sog. deutschen K-Gruppe gezahlt worden sind.

Die K-Gruppe, die in steuerlicher Hinsicht als eine Einheit behandelt wurde, bestand aus den Kommanditgesellschaften H & Co., H.D.K. und I.K.. Ab Januar 1967 war der Kaufmann H.D.K. im Ergebnis Alleinunternehmer der K-Gruppe. Bereits im Jahre 1963 waren die Eheleute K unter Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes in die Schweiz verzogen, wo der Kaufmann H.D.K. bis zu seinem Tode im Jahre 1992 gelebt hat.

Mit Vertrag vom 18. Februar 1964 hatte die T S.A. eine stille Beteiligung an der K-Gruppe mit einer Nominaleinlage von insgesamt DM 15 Mio. erworben. Als Gegenleistung sollte die T 50 % des Gewinns der deutschen Firmen erhalten. Die 1960 gegründete T war eine Holding-Gesellschaft luxemburgischen Rechts, die der deutschen Aktiengesellschaft entspricht. Wirtschaftlich stand die T ebenfalls zu 100% im Eigentum des Kaufmanns H.D.K..

In einem weiteren Vertrag vom 16. Mai 1966 nunmehr zwischen der Klägerin und der K-Gruppe heißt es: „Der F hat von der Firma T die stille Beteiligung an der K-Gruppe im Nominalwert von DM 15.000.000,– zuzüglich die Gewinnberechtigung ab 1964 käuflich erworben.”.

Die 1961 gegründete Klägerin wurde 1982 aufgelöst und nach Beendigung der Liquidation im schweizerischen Handelsregister gelöscht. Zur Nachtragsliquidation und Geltendmachung der streitigen Erstattungsansprüche wurde sie im Mai 1995 erneut in das schweizerische Handelsregister eingetragen. Auch diese Gesellschaft stand zu 100% im wirtschaftlichen Eigentum des H.D.K..

Im Juli und im November 1966 zahlte die K-Gruppe insgesamt DM 2,5 Mio. als Gewinnanteil an die Klägerin aus.

Der deutschen Finanzverwaltung gegenüber erklärte die Klägerin, dass die stille Beteiligung Ende 1966 an die C abgegeben bzw. an sie weiterverkauft worden sei. In einem Schreiben der Klägerin im Dezember 1966 an eine Bank heißt es indes, es sei der Entschluss gefasst worden, die Klägerin zu liquidieren. Die von ihr in die Wege geleitete Übernahme der stillen Beteiligung der T an den K-Firmen sei nicht zustande gekommen. Der ausgeschüttete Anteil i.H.v. DM 2,5 Mio. sei daher der T gutzuschreiben.

Die 1966 ins schweizerische Handelsregister eingetragene C ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft. Im Mai 1994 ist sie aufgelöst worden und befindet sich seitdem in der Liquidation.

Nach dem zwischen der T und der C geschlossenen Vertrag vom 14. April 1967 übertrug indes die T auf die C die stille Beteiligung an der K-Gruppe. Der Vertrag vom 18. Februar 1964 war integrierter Bestandteil des Vertrages. Die C sollte im Verhältnis zur K-Gruppe und überhaupt Dritten gegenüber die Stellung als stiller Gesellschafter einnehmen, im Innenverhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern galt die Abtretung der Gesellschaftsrechte als zu treuen Händen erfolgt. Die C hielt danach die Beteiligung an der K-Gruppe als Treuhänderin im Auftrag und für Rechnung der T. Diese Vereinbarung hatte u.a. die Konsequenz, dass an die C geleistete Gewinnausschüttungen an die T weitergeleitet wurden, die wiederum veranlasste, dass die Beträge letztlich dem Konto des Kaufmanns H.D.K. gutgeschrieben wurden.

Von 1967 bis 1972 leistete die K-Gruppe an die C insgesamt DM 37.895.746,57, die die deutsche Finanzverwaltung als Gewinnausschüttungen behandelte. Deswegen und wegen den bisherigen Zahlungen der K-Gruppe im Jahr 1966 an die Klägerin war Kapitalertragsteuer zu entrichten. Gegenüber der K-Gruppe ergingen 1968, 1971 und 1973 insgesamt vier Haftungsbescheide, außerdem lag für die letzte Zahlung in 1972 eine Kapitalertragsteueranmeldung vor. Mit Ergänzungsabgaben und Verspätungszuschlägen fielen insgesamt DM 10.435.217,31 an, die von der K-Gruppe gezahlt wurden. Wegen den Einzelheiten wird auf die Anlage 2 der Einspruchsentscheidung vom 28. April 1998 verwiesen.

Die C kündigte ihr Beteiligungsverhältnis zum 31. Dezember 1976.

Nach Betriebs- und Steuerfahndungsprüfun...

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