rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung betreffend Umsatzsteuern im Abzugsverfahren

 

Tenor

Die Vollziehung der Steueranmeldung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung –UStDV– für Juni 1996 vom 10. Juni 1998 wird in Höhe von … DM mit Wirkung ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung im Einspruchsverfahren oder dessen sonstiger Erledigung unter der Bedingung ausgesetzt, daß die Antragstellerin Sicherheit in Höhe des ausgesetzten Betrages leistet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert beträgt … DM.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die im Inland ansässige Antragstellerin trat für die Deutschland-Auftritte, die die … Rockband R. im Rahmen ihrer Welttournee 1998 absolvierte, als Promoter auf. Hierzu schloß sie mit verschiedenen im Ausland ansässigen Gesellschaften und Personen Verträge, unter anderem über die Zurverfügungstellung der künstlerischen Leistung, Überlassung von Tour- und Merchandisingrechten und dergleichen. Hierzu gehörte auch ein Vertrag über die Bereitstellung von technischen Materialien und Dienstleistungen für Engagements im Rahmen der … R.-Tournee. Vertragspartnerin war die in den USA ansässige … P., die im Inland auch keine Geschäftsleitung oder Zweigniederlassung hatte. In dem Vertrag verpflichtete sich P im wesentlichen zur Koordination und Präsentation

von Dienstleistungen eines Produktionsmanagement-Teams für sämtliche Aspekte des Bühnenaufbaus, des Beleuchtungs- und Tonsystems,

eines grundlegenden, vollständigen und ausgetesteten Systems der Kommunikation mit dem Publikum einschließlich Mikrofone, Verstärker und Lautsprechersysteme,

eines Beleuchtungssystems,

eines Bühnensets,

der Dienstleistungen eines Technikerteams, einer Tontechnik- und Beleuchtungsmannschaft.

Als Entgelt für die Leistungen der P sollte die Antragstellerin … US-Dollar entrichten. Eine Einbehaltung hierauf entfallender Umsatzsteuer war nicht vorgesehen. Jedoch sollte ein entsprechender Entgeltanteil auf ein sogenanntes „Mehrwertsteuer-Sperrkonto” überwiesen werden.

Ihre eigenen Umsätze in Zusammenhang mit der Deutschland-Tournee der R., behandelte die Antragstellerin gemäß § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 Umsatzsteuergesetz –UStG– als steuerfrei, nachdem die zuständigen Landesbehörden bescheinigt hatten, daß durch die Konzerte die gleichen kulturellen Aufgaben wie von den in Satz 1 der Vorschrift bezeichneten Einrichtungen erfüllt würden. Mit ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juni 1998 meldete die Antragstellerin Umsatzsteuer im Abzugsverfahren (§§ 51 bis 56 UStDV) für die von P erbrachten Leistungen in Höhe von … DM an. Sie führte den Betrag jedoch nicht ab, sondern legte gegen die Anmeldung Einspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, die Leistungen der P würden gemäß § 3 a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus P ihr Unternehmen betreibe, somit in den USA und nicht im Inland. Eine Einbehaltungs- und Abführungspflicht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 UStDV bestehe daher nicht.

Eine zusammen mit dem Einspruch beantragte Aussetzung der Vollziehung – AdV – lehnte der Antragsgegner ab. Er meint, P erbringe in der Hauptsache tontechnische Leistungen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs –EuGH– vom 26. September 1996 C 327/94, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1998, 313 falle die Tätigkeit eines Unternehmers, der bei künstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen die tontechnische Umsetzung der Darbietung in der Weise durchführe, daß er die Auswahl und die Bedienung der eingesetzten Geräte auf die jeweiligen akustischen Gegebenheiten und die beabsichtigten Klangeffekte abstimme und die erforderlichen Gerätschaften und das notwendige Bedienungspersonal stelle, sofern die Leistung für die Darbietung der künstlerischen oder unterhaltenden Hauptleistung unerläßlich sei, unter Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) – nachfolgend: 6. EG-Richtlinie –. Als eine mit den in der Vorschrift bezeichneten Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste usw. zusammenhängende Tätigkeit habe sie ihren Leistungsort dort, wo sie tatsächlich bewirkt werde. Das Bundesministerium der Finanzen –BMF– habe mit Schreiben vom 20. April 1998 IV C 4 – S 7117 – 9/98, BStBl I 1998, 579 klargestellt, daß eine derartige Leistung im Wege richtlinienkonformer Auslegung als „ähnliche Leistung” im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG anzusehen sei, so daß auch die Leistungen der P im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien. Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag auf AdV gemäß § 69 Absätze 3 und 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– macht die Antragstellerin geltend, die Leistungen der P stellten keine „ähnlichen Leistungen” im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG dar. P habe vielmehr eine umfassende Organisationslei...

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