rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtzeitigkeit einer online-Überweisung bei Steuerzahlungen. Entscheidung über Rechtmäßigkeit von Säumiszuschlägen durch Abrechnungsbescheid. Säumniszuschlag bei geringfügiger Säumnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen entscheidet der Abrechnungsbescheid nicht nur über den Fortbestand der Zahlungsverpflichtung, sondern auch darüber, ob Säumniszuschläge überhaupt und ggf. in welcher Höhe entstanden sind.

2. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Steuerzahlung kommt es nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige die Überweisung veranlasst hat und an welchem Tag sein Konto belastet worden ist, sondern darauf, an welchem Tag die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben wird.

3. Auch bei einer Online Überweisung gilt hinsichtlich der Regelung des § 676a BGB als Banktag nur ein Arbeitstag, nicht dagegen arbeitsfreie Samstage, Sonntage oder Feiertage.

4. Ein Säumniszuschlag ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis auch bei einer nur geringfügigen Säumnis verwirkt. Der Zuschlag ist nicht taggenau zu berechnen.

 

Normenkette

AO §§ 240, 224 Abs. 2 Nr. 2, § 218 Abs. 2 S. 1, § 37; BGB § 676a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.12.2010; Aktenzeichen V B 16/09, 17/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlags zur Umsatzsteuer Oktober 1996.

Der Kläger ist als Schuldnerberater selbständig tätig. Als Unternehmer muss der Kläger monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Seine Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2006 führte zu einer Zahllast von 951,54 EUR, die am 10.11.2006 fällig war. Diesen Betrag überwies der Kläger am 10.11. um 16:28 online an das Finanzamt X (Fg-Akte Blatt 2). Der Geldeingang beim Finanzamt erfolgte erst am 14.11.2006 (FG-Akte Blatt 41). Der Beklagte setzte daher einen Säumniszuschlag in Höhe von 9,50 EUR fest. Dieser wurde mit einem Umsatzsteuerguthaben Dezember 2006 verrechnet.

Gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge wandte sich der Kläger. Der Beklagte erließ daher am 18.12.2006 einen Abrechnungsbescheid auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (FG-Akte Blatt 5).

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage. Der Kläger trägt vor, dass nach dem Überweisungsgesetz vom 14.08.1999 die Bank verpflichtet sei, innerhalb von 3 Tagen eine Überweisung auszuführen. Bei einer Online-Überweisung am 10.11. hätte daher das Geld dem Konto des Finanzamts am 13.11. gutgeschrieben werden müssen. Dann aber wäre keine Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich gewesen. Die spätere Gutschrift auf den Konten der Finanzverwaltung könne ihm nicht angelastet werden. Außerdem habe der Beklagte den Geldeingang am 14.11. nicht zu seiner Überzeugung belegt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 1 % des fälligen Betrags sei bei einer Verspätung von einem Tag zudem als Wucher zu werten, denn hierdurch sei es zu einem Zinssatz von 360 % gekommen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31.01.2007 den Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 2006 aufzuheben und den Säumniszuschlag aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Darlegungen seiner Einspruchsentscheidung. Seit dem Jahr 2002 würden Überweisungen auf das Bundesbank-Konto des Finanzamts nicht mehr in Papierform sondern elektronisch übermittelt. Zum Nachweis erhalte das Finanzamt nach der Verarbeitung im Rechenzentrum eine sogenannte EZÜ-Liste. Aus dieser gehe der Einzahler, dessen Bankverbindung und der bei der Überweisung angegebene Verwendungszweck hervor. Darüber hinaus enthalte die Liste den Verarbeitungs- und den Wertstellungstag. Auf die jeweiligen Daten dieser EZÜ Liste verweist der Beklagte. Im Klageverfahren fand ein Erörterungstermin statt. Auf die Niederschrift wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch einen Verwaltungsakt (Abrechnungsbescheid), § 37 AO. Der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO enthält lediglich die Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (= erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist; d.h. er entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist (BFH-Urteil vom 12. August 1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751).

Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Abrechnungsbescheid bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge