Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug, Ausbildungskosten, Besuch einer Universität in anderem Mitgliedstaat, Abzugsbeschränkung auf Kosten der nächstgelegenen Universität

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 49 EG ist dahin auszulegen,

‐ dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, von der Bruttosteuer die Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an universitären Einrichtungen mit Sitz im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats abzuziehen, diese Möglichkeit aber allgemein ausgeschlossen ist, wenn es sich um Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an einer privaten universitären Einrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt;

‐ dass er nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, von der Bruttosteuer die Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an einer privaten universitären Einrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bis zu dem Höchstbetrag abzuziehen, der für die Teilnahmekosten ähnlicher Lehrgänge an der dem steuerlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen am nächsten gelegenen innerstaatlichen öffentlichen Hochschule vorgesehen ist.

2. Art. 18 EG ist dahin auszulegen,

‐ dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, von der Bruttosteuer die Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an Einrichtungen mit Sitz im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats abzuziehen, diese Möglichkeit aber allgemein ausgeschlossen ist, wenn es sich um Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an einer universitären Einrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt;

‐ dass er nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, von der Bruttosteuer die Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an einer universitären Einrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bis zu dem Höchstbetrag abzuziehen, der für die Teilnahmekosten ähnlicher Lehrgänge an der dem steuerlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen am nächsten gelegenen innerstaatlichen öffentlichen Hochschule vorgesehen ist.

 

Normenkette

EGVtr Art. 49, 18

 

Beteiligte

Zanotti

Emiliano Zanotti

Agenzia delle Entrate - Ufficio Roma 2

 

Verfahrensgang

Commissione tributaria provinciale Rom (Italien) (Urteil vom 14.01.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 90/15)

 

Tatbestand

„Freier Dienstleistungsverkehr ‐ Unionsbürgerschaft ‐ Art. 18 EG und 49 EG ‐ Nationale Regelung auf dem Gebiet der Einkommensteuer ‐ Recht zur Vornahme eines Abzugs von der Bruttosteuer in Höhe eines festen prozentualen Anteils an den gesamten Ausbildungskosten ‐ In einem anderen Mitgliedstaat besuchter Hochschullehrgang ‐ Festsetzung einer quantitativen Beschränkung ‐ Abzug nur bis zu dem Höchstbetrag, der für die Gebühren und Beiträge festgesetzt ist, die für entsprechende Leistungen der innerstaatlichen öffentlichen Hochschulen anfallen ‐ Festsetzung einer gebietsbezogenen Beschränkung ‐ Abzug nur bis zu dem Höchstbetrag, der für die Gebühren und Beiträge festgesetzt ist, die für entsprechende Leistungen der dem steuerlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen am nächsten gelegenen innerstaatlichen öffentlichen Hochschule anfallen“

In der Rechtssache C-56/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale di Roma (Italien) mit Entscheidung vom 14. Januar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Februar 2009, in dem Verfahren

Emiliano Zanotti

gegen

Agenzia delle Entrate ‐ Ufficio Roma 2

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter A. Rosas, U. Lõhmus, A. Ó Caoimh (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von E. Zanotti, vertreten durch C. Romano und E. Zanotti, avvocati,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Aresu und R. Lyal als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 EG und 18 EG über die Dienstleistungsfreiheit und die Unionsbürgerschaft.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Zanotti und der Agenzia delle Entrate ‐ Ufficio Roma 2 (Finanzamt Rom 2, im Folgenden: Agenzia) über den Abzug der Teilnahmekosten eines Hochschullehrgangs in einem anderen Mitgliedstaat von der Bruttosteuer.

Nationales Recht

Rz. 3

Art. 15 Abs. 1 Buchst. e des Dekrets Nr. 917 des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986 zur Verabschiedung des Einheitstextes über die Einkommensteuer (Testo unico delle imposte sui redditi, im Folgenden: TUIR) bestimmt:

„Von der Bruttoste...

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