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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

ich möchte/wir möchten Sie darüber informieren, dass der Bundesrat am 25.6.2021 dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ("KöMoG") zugestimmt hat und damit für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit geschaffen hat, sich für Veranlagungszeiträume ab dem 1.1.2022 wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen. In diesem Brief erläutere/erläutern ich/wir Ihnen das sog. Optionsmodell, zeige/n Ihnen die damit verbundenen steuerlichen Vorteile auf und weise/n Sie auf potenzielle Risiken hin. Über die beigefügte Checkliste können Sie sich einen Überblick über die vielfältigen Fragestellungen verschaffen, die vor Ausübung des Optionsmodells zu prüfen sind.

Ausgangslage: Steuerliche Belastungsunterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften

In Deutschland hängt bis dato die Höhe der steuerlichen Gesamtbelastung von der jeweiligen zivilrechtlichen Rechtsform ab. Der Gewinn von Kapitalgesellschaften wird mit rund 30 % (inkl. Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag) belastet, wohingegen die Steuerbelastung der Personengesellschaften bei bis zu ca. 50 % (inkl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) liegen kann. Hintergrund für die hohe Steuerlast ist, dass der Gewinn der Mitunternehmerschaft auf Ebene der Gesellschafter dem individuellen Einkommensteuersatz von bis zu 42 % bzw. 45 % unterworfen wird – unabhängig davon, ob der Gewinn für private Zwecke entnommen wird oder ob der Gewinn im Unternehmen verbleibt. Die anfallende Gewerbesteuer kann jedoch durch Anrechnung beim Anteilseigner auf seine Einkommensteuer zum größten Teil neutralisiert werden. Bei Kapitalgesellschaften setzt sich die Steuerbelastung von ca. 30 % aus dem Körperschaftsteuersatz von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag von 15 % und der Gewerbesteuer (abhängig vom Gemeindehebesatz bis rund 17 %) zusammen. Erst bei Ausschüttung des Gewinns an die Gesellschafter wird der in Form einer Dividende entnommene Gewinn grundsätzlich mit dem Kapitalertragsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag zusätzlich besteuert. Damit kann die Gesamtsteuerbelastung insofern ebenso auf rund 48 % ansteigen.

Welche zivilrechtliche Rechtsform aus steuerlicher Sicht günstiger ist, ist damit stets im Einzelfall zu prüfen. Bislang konnten die ggf. günstigeren Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes nur in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen sich für einen Rechtsformwechsel in die Kapitalgesellschaft entschieden hat. Der Rechtsformwechsel gestaltet sich jedoch in der Praxis öfters umständlich und schwierig, u.a. aufgrund von geschlossenen Vereinbarungen im Rahmen der Gesellschaftsverträge, zivilrechtlichen Anforderungen und steuerlichen Konsequenzen im Zuge der Umwandlung.

Wechsel zur Körperschaftsbesteuerung durch Optierung möglich

Durch die Einführung der Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung soll nun die Position und die Wettbewerbsfähigkeit von Personenhandelsgesellschaften wie z. B. die OHG, KG, GmbH & Co. KG oder Partnerschaftsgesellschaften in Deutschland gestärkt werden. Mit dem Optionsmodell folgt Deutschland dem bereits in Amerika bekannten "Check-the-box" Verfahren. So können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ab 2022 auf Antrag wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft beim Finanzamt besteuert werden, ohne das Rechtskleid zu ändern oder umständliche Umwandlungsprozesse in Kauf zu nehmen. Von der Option ausgeschlossen sind jedoch Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Investmentfonds i.S.d. InvStG. Da die Option rein ertragsteuerlich erfolgt, bleiben handelsrechtliche Fragen, zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter, ebenso die weiteren steuerlichen Regelungen zur Erbschaftsteuer und Umsatzsteuer hiervon unberührt.

Optionsausübung erfolgt per Antrag

Der Antrag zur Option muss unwiderruflich und spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft erfolgen soll. Eine Rückwirkung – ähnlich wie bei einem Rechtsformwechsel nach dem Umwandlungssteuergesetz – ist nicht möglich. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr kann die Option ggf. auch unterjährig erfolgen. Für den Antrag bedarf es keiner besonderen Form. Die Beantragung soll nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung beim zuständigen Feststellungsfinanzamt erfolgen, ohne dass es dessen Zustimmung bedarf. Der Antrag erfolgt nur für die Personengesellschaft im Ganzen und dadurch mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter. Denn mit dem Antrag ändert sich auch die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter. Es ist daher ein mehrheitlicher Gesellschafterbeschluss (mind. 75% der abgegebenen Stimmen) erforderlich. Dies stellt oft eine Hürde in der Praxis dar, da die Reichweite von Mehrheitsklauseln bei Personengesellschaften indi...

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