Tz. 87

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Zu 40 %/zur Hälfte stfrei sind der Gewinn (bis zum VZ 2008: die Einnahmen) aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG. Dabei handelt es sich um die Veräußerung von Dividendenansprüchen unter Zurückbehaltung des Stammrechts (s § 20 EStG Tz 210 ff). Wird der Dividendenanspruch zusammen mit dem Stammrecht veräußert, teilt der dafür erzielte Veräußerungserlös das stliche Schicksal des Veräußerungserlöses für das Stammrecht. Bei Anteilen im PV richtet sich die Besteuerung nach den Regeln des § 17 EStG.

Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 150) weist zutr darauf hin, dass mit der Ersetzung des Begriffs "Einnahmen" durch den Begriff "Gewinn" ab dem VZ 2009 das System des § 3 Nr 40 EStG, wonach die Vorschrift nur Bruttoeinnahmen erfasst (s Tz 1), durchbrochen wird. Denn bei der Größe Gewinn handelt es sich um den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben, mithin um einen Nettobetrag. Intemann (aaO) geht uE zutr davon aus, dass ein Verlust aus der Veräußerung ungeachtet der Neuregelung nur zu 60 % und nicht in voller Höhe abzb ist.

Wegen der Nichtanwendung des Teil-Eink-Verfahrens auf lfd Einnahmen einer im PV gehaltenen Beteiligung s Tz 94 ff.

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