Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte
Das BMF-Schreiben nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des BFH Urteil vom 15.11.2022 - VIII R 21/19. Hier wurde entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.
Aufhebung von BMF-Schreiben
Eine anders lautende Auffassung wurde bisher im BMF-Schreiben "Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte" v. 26.7.2013 vertreten. Dieses BMF-Schreiben wird aufgehoben.
Veräußerung von Dividendenansprüchen
Die Finanzverwaltung weist zudem auf die gesetzlichen Entwicklungen hin. Durch das KroatienAnpG vom 25.7.2014 wurde geregelt, dass eine tatsächliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf Dividendenansprüche für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchs. a Satz 2 EStG erforderlich ist. Seit dem VZ 2014 gilt daher, dass eine nicht steuerbare Veräußerung der Dividendenansprüche zwischen beschränkt Steuerpflichtigen nicht mehr zur Steuerfreiheit der Dividenden führt.
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